VV-LHO M-V zu § 44
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und Verwaltungsvorschriften – § 44 Zuwendungen einschließlich aller zugehörigen Anlagen – PDF-Seite 151
Die Baurechnung besteht aus: 6.6.3.1 dem Bauausgabebuch, 6.6.3.2 den Rechnungsbelegen, bezeichnet und geordnet nach den Buchungen des Bauausgabebuchs, 6.6.3.3 den Abrechnungszeichnungen und den der tatsächlichen Ausführung entsprechenden Plänen, 6.6.3.4 den Verträgen über die Leistungen und Lieferungen mit Schriftverkehr, ebenso Zuschlagsschreiben, Nachtragsangebote und -bestätigungen, 6.6.3.5 den bauaufsichtlichen Genehmigungen, den Prüf- und Abnahmebescheinigungen, 6.6.3.6 dem Zuwendungsbescheid und den Schreiben über die Bereitstellung der Mittel, 6.6.3.7 den geprüften, dem Zuwendungsbescheid zugrunde gelegten Bauunterlagen, 6.6.3.8 der Berechnung der ausgeführten Flächen und des Rauminhalts nach DIN 277 (nur bei Hochbauten) und bei Wohnbauten, gegebenenfalls die Wohn- und Nutzflächenberechnung nach DIN 283, einschließlich der Kostenzusammenstellung in Anlehnung an DIN 276 zusammengefasst in einem Planungs- und Kostendatenblatt (Planungs- und Kostendatenblatt nach Nummer 4.6.3 ZBau), 6.6.3.9 dem Bautagebuch.“ 6.6.4 Verwendungsnachweis Nachfolgende Nebenbestimmung ist abweichend von Nummer 5.3.6.2 aufzunehmen: „Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht, einem zahlenmäßigen Nachweis, einem Bauausgabebuch sowie einer Berechnung der ausgeführten Flächen und des Rauminhalts.“ 6.7 Bei Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung gemäß Nummer 6.1 erhält diese unverzüglich eine Kopie der für ihre Prüfung relevanten Unterlagen (zum Beispiel Antrag, Zuwendungsbescheid, Mittelanforderung oder Verwendungsnachweis).