VV-LHO M-V zu § 44
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und Verwaltungsvorschriften – § 44 Zuwendungen einschließlich aller zugehörigen Anlagen – PDF-Seite 135
15. Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid 5.1 Grundsätze 5.1.1 Nachfolgende Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 Landesverwaltungsverfahrensgesetz für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (Nummern 5.2 ff.) oder zur Projektförderung (Nummern 5.3 ff.) sind grundsätzlich unverändert in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.2Dies gilt nicht, soweit in dieser oder besonderen Verwaltungsvorschriften Ausnahmen für Abweichungen zugelassen sind.3Eine ergänzende Präzisierung ist zulässig.45.1.2 Im Zuwendungsbescheid sind nur die Nebenbestimmungen aufzuführen, die für den jeweiligen Zuwendungsempfänger gelten.5Die Reihenfolge der Nebenbestimmungen ist nicht verbindlich.6Der Aufbau des Zuwendungsbescheids liegt im Ermessen der Bewilligungsbehörde.7Dieser ist zweckmäßig und an den Bedürfnissen des Zuwendungsempfängers orientiert zu gestalten.85.2 Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung 5.2.1 Auszahlung der Zuwendung 5.2.1.1 Erstattungsprinzip Folgende Nebenbestimmung ist aufzunehmen: „Die Zuwendung darf nur soweit und nicht eher angefordert werden, als sie für bereits erfolgte Zahlungen oder erbrachte Leistungen benötigt wird.9Der Anforderung ist ein zahlenmäßiger Nachweis der angeforderten Ausgaben zusammen mit einer entsprechenden Belegliste beizufügen.“ 5.2.1.2 Vorschussprinzip Folgende Nebenbestimmung ist aufzunehmen: „Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird.10Die Anforderung jedes Teilbetrags muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten.“ 5.2.1.3 Anteilfinanzierung Folgende Nebenbestimmung ist aufzunehmen: „Die Zuwendung kann nur anteilig mit den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers in Anspruch genommen werden.“ 5.2.1.4 Fehlbedarfsfinanzierung Folgende Nebenbestimmung ist aufzunehmen: „Die Zuwendung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel des Zuwendungsempfängers verbraucht sind.“