VV-LHO M-V zu § 44
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und Verwaltungsvorschriften – § 44 Zuwendungen einschließlich aller zugehörigen Anlagen – PDF-Seite 142
1Abweichungsmöglichkeit Wenn der Beginn des Vorhabens für einen späteren Zeitpunkt als 1 Jahr nach formeller Bestandskraft geplant ist, kann die Bewilligungsbehörde eine längere Frist vorsehen.25.3.2.2 Deckungsmittel Folgende Nebenbestimmung ist aufzunehmen: „Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen und Leistungen Dritter) und der Eigenanteil sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen.“ Abweichungspflicht Die Nummer 5.3.2.2 ist bei Festbetragsfinanzierung nicht als Nebenbestimmungen aufzunehmen.35.3.2.3 Finanzierungsplan Folgende Nebenbestimmung ist aufzunehmen: „Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich.4Überschreitungen des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplans sind zulässig, wenn sie der Zuwendungsempfänger voll aus eigenen Mitteln trägt.“ Zu Nummer 5.3.2.3 Bei Hochbaumaßnahmen sind als Einzelansätze im Finanzierungsplan die Kostengruppen 100 bis 700 der DIN 276 zu verwenden.55.3.2.4 Besserstellungsverbot Wenn der Zuwendungsempfänger seine Gesamtausgaben überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestreitet, ist folgende Nebenbestimmung aufzunehmen: „Der Zuwendungsempfänger darf seine Beschäftigten vorbehaltlich einer abweichenden verpflichtenden tarifvertraglichen Regelung finanziell nicht besserstellen als vergleichbare Arbeitnehmer des Zuwendungsgebers.6Höhere Entgelte als nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) oder einem einschlägigen abweichenden verpflichtenden Tarifvertrag sowie sonstige über- oder außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden.“ Abweichungsmöglichkeit Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen, wenn zwingende Gründe dies erfordern.75.3.2.5 Vorfällige Zahlung Folgende Nebenbestimmung ist aufzunehmen: „Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.“