VV-LHO M-V zu § 44
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und Verwaltungsvorschriften – § 44 Zuwendungen einschließlich aller zugehörigen Anlagen – PDF-Seite 129
12.4.3 Abweichend von Nummer 2.4 und 2.4.2 können unbare Leistungen in Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten (fiktive Kosten) in geeigneten Fällen als zuwendungsfähig und sodann zur Deckung des Eigenanteils anerkannt werden.2Die Zuwendung darf die zuwendungsfähigen Ausgaben abzüglich der unbaren Leistungen nicht übersteigen.3Für diese Arbeitsleistungen gilt, dass jede geleistete Arbeitsstunde pauschal mit 15 Euro angesetzt werden soll.4Bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern oder bei denen unentgeltlich zur Verfügung gestellte Maschinen und Fahrzeuge genutzt werden, kann die zuständige oberste Landesbehörde eigenständig als Ausnahme im Einzelfall einen höheren Betrag anerkennen.5Der Wert der unbaren Arbeitsleistungen ist sowohl im Finanzierungsplan als auch im Verwendungsnachweis auf Ausgaben- und Finanzierungsseite darzustellen.6Der Umfang der Arbeitsleistungen ist in geeigneter Form nachzuweisen.72.4.4 Zweckgebundene Spenden sind als Einnahmen zu berücksichtigen und dürfen vollständig auf den Eigenanteil angerechnet werden.82.4.5 Falls sich die im Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben nach der Bewilligung verringern oder zusätzliche Deckungsmittel hinzukommen, wird die Zuwendung wie folgt angepasst: Bei der Anteilfinanzierung wird die Zuwendung entsprechend des bewilligten Prozentsatzes anteilig gekürzt.9Soweit zweckgebundene Spenden nachträglich hinzutreten, dürfen diese vollständig zur Deckung des Eigenanteils verwendet werden.10Soweit die zusätzlichen Deckungsmittel den Eigenanteil überschreiten, reduzieren sie die Zuwendung.11Bei einer Fehlbedarfs- oder Vollfinanzierung wird die Zuwendung vollständig um den Betrag der zusätzlichen Deckungsmittel reduziert, damit keine Überfinanzierung entsteht.122.4.6 Sicherheitseinbehalte des Zuwendungsempfängers gegenüber Dritten, die der Sicherung von Gewährleistungsansprüchen dienen, gelten bereits als zweckentsprechend verwendet, auch wenn sie zum Zeitpunkt der Verwendungsnachweisprüfung noch nicht ausgezahlt wurden.132.5 Liegt der Zuwendungszweck auch im Interesse von Dritten, sollen diese sich angemessen an den zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligen.143. Antragsverfahren 3.1 Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines Antrags.15Ein mündlicher Antrag ist nicht zulässig.16Die Identifikation des Antragstellers muss sichergestellt sein.17Anträge auf Zuwendungen müssen die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten.18Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde sind die Angaben durch geeignete Unterlagen (zum Beispiel Wirtschaftlichkeitsberechnung, Angaben zu den Folgekosten) zu belegen.