VV-LHO M-V zu § 44
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und Verwaltungsvorschriften – § 44 Zuwendungen einschließlich aller zugehörigen Anlagen – PDF-Seite 148
15.4.2 bei bedingt oder unbedingt rückzahlbaren Zuwendungen die Rückzahlung und Verzinsung sowie die Sicherung des Rückzahlungsanspruchs, Zu Nummer 5.4.2 Wegen der in Betracht kommenden Sicherheitsleistung gelten die Nummern 1.5.1 und 1.5.2 zu § 59 sinngemäß, 5.4.3 bei Zuwendungen für die Herausgabe von Veröffentlichungen die Lieferung einer angemessenen Zahl von Freiexemplaren, 5.4.4 die Einräumung von Benutzungsrechten an Schutzrechten, die Übertragung von Schutzrechten auf das Land oder seine angemessene Beteiligung an den Erträgen aus diesen Rechten, 5.4.5 bei Zuwendungen für Forschungs- und sonstige wissenschaftliche Arbeiten die Nutzbarmachung der Ergebnisse für die Allgemeinheit, zum Beispiel durch Veröffentlichung, 5.4.6 die Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltungen, 5.4.7 Besonderheiten hinsichtlich des Verwendungsnachweises, 5.4.7.1 bei Zuwendungen an Unternehmen, bei denen das Land Rechte nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz oder § 67 hat, die Prüfung der zweckentsprechenden sowie der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Zuwendungen durch einen sachverständigen Prüfer, zum Beispiel Wirtschaftsprüfer, und die Vorlage des Berichts über diese Prüfung, der im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof als Verwendungsnachweis verwendet werden kann.25.4.7.2 bei Vorliegen besonderer Umstände die Vorlage eines Zwischennachweises, der zu bestimmten Zeitpunkten angefordert wird und aus einem Sachbericht sowie einem zahlenmäßigen Nachweis besteht.35.4.7.3 ob die Verwendungsnachweise durch die eigene Prüfungseinrichtung, einen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten vorgeprüft und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses bescheinigt werden.45.4.7.4 bei kommunalen Körperschaften, ob die Verwendungsnachweise durch Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten vorgeprüft werden, wenn die Zuwendung des Landes oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung 250 000 Euro oder mehr beträgt.5Zu Nummer 5.4.7.4 Statt diesen kann der Zuwendungsempfänger sich auch einer eigenen Prüfungseinrichtung bedienen, soweit die Wahrnehmung der eigenen pflichtigen Aufgaben der Prüfungseinrichtung nicht gefährdet ist.