VV-LHO M-V zu § 44
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und Verwaltungsvorschriften – § 44 Zuwendungen einschließlich aller zugehörigen Anlagen – PDF-Seite 157
111.5 Vorgelegte Originalbelege in Form von Papier sind nach Einsichtnahme mit einem Sichtvermerk zu versehen und an den Zuwendungsempfänger zurückzugeben.211.6 Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung sind in der Akte zu dokumentieren (Prüfungsvermerk).311.7 Die prüfende Stelle übersendet den nach Nummer 1.5 beteiligten Stellen eine Ausfertigung des Sachberichts und des Prüfungsvermerks.411.8 Bestimmte Auflagen sind auch nach kursorischer und vertiefter Prüfung zu überwachen (Auflagenüberwachung).5Dazu zählt insbesondere die festgelegte Zweckbindungsfrist und die Verwendung eines Sicherheitseinbehaltes ab einer Höhe von 500 000 Euro.6Zu Nummer 11.8 Die Bewilligungsbehörde kann hierzu beispielsweise den Zuwendungsempfänger verpflichten, in regelmäßigen Abständen einen geeigneten Nachweis über die Einhaltung der Auflagen zu übersenden.7Die Bewilligungsbehörde hat dann nach pflichtgemäßem Ermessen die Prüftiefe im Einzelfall zu bestimmen.811.9 Soweit in Betracht kommend, ist auch eine begleitende und abschließende Erfolgskontrolle durchzuführen.912. Weiterleitung von Zuwendungen 12.1 Allgemeines Die Bewilligungsbehörde kann im Zuwendungsbescheid vorsehen, dass der Zuwendungsempfänger als Erstempfänger eine Zuwendung zur Projektförderung ganz oder teilweise weiterleiten kann.10Durch die zweckbestimmte Weiterleitung erfüllt der Erstempfänger den Zuwendungszweck.1112.2 Form der Weiterleitung Die Mittel können vom Erstempfänger in öffentlich-rechtlicher oder in privatrechtlicher Form weitergeleitet werden.12Die Weiterleitung in öffentlichrechtlicher Form durch juristische Personen des privaten Rechts setzt eine Beleihung (vergleiche Nummer 19) voraus.13Die Weiterleitung in privatrechtlicher Form kommt regelmäßig nur für juristische Personen des privaten Rechts in Betracht, die nicht Beliehene sind.1412.3 Vorgaben an den Erstempfänger Bei der Bewilligung von Mitteln an den Erstempfänger sind dem Zuwendungsbescheid als Anlage Vorgaben zur Weiterleitung an die Letztempfänger beizufügen und damit zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu machen.15Die Vorgaben zur Weiterleitung an die Letztempfänger sind entsprechend der Anlage 3 zu gliedern.16Insbesondere ist zu regeln, dass der Erstempfänger die Verwendungsnachweise der Letztempfänger entsprechend Nummer 11 prüft und der