VV-LHO M-V zu § 44
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und Verwaltungsvorschriften – § 44 Zuwendungen einschließlich aller zugehörigen Anlagen – PDF-Seite 134
14.2.11 eine Rechtsbehelfsbelehrung.2Zu Nummer 4.2.11 Die Notwendigkeit, eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen, ergibt sich aus § 58 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).3Ohne Rechtsbehelfsbelehrung wird der Bewilligungsbescheid erst nach Ablauf eines Jahres bestandskräftig (vergleiche Nummer 7.1).4Auf die Belehrung über Rechtsbehelfe nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz wird hingewiesen.54.3 Die Bewilligungsbehörde kann, anstatt einen Zuwendungsbescheid zu erlassen, ausnahmsweise einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (Zuwendungsvertrag) mit dem Zuwendungsempfänger schließen (§§ 54 bis 62 Landesverwaltungsverfahrensgesetz).6Hierbei gelten die Vorschriften für Zuwendungen durch Bescheid sinngemäß.7Zu Nummer 4.3 Bei Abschluss eines Zuwendungsvertrags entfällt insbesondere die Rechtsbehelfsbelehrung (Nummer 4.2.11).8Die Wirksamkeit tritt mit Unterzeichnung des Vertrags durch beide Vertragsparteien ein.9Für den Zuwendungsvertrag gelten ergänzend zum Landesverwaltungsverfahrensgesetz die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend (§ 62 Landesverwaltungsverfahrensgesetz).10Können im Einzelfall über die Anwendung einzelner Vorschriften Zweifel bestehen, sind klarstellende Vereinbarungen im Vertrag zu treffen.114.4 Stellt sich, beispielsweise aufgrund einer Mitteilung des Zuwendungsempfängers, heraus, dass der Zuwendungszweck mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist, hat die Bewilligungsbehörde zu prüfen, ob das Vorhaben eingeschränkt, umfinanziert oder notfalls eingestellt wird oder ob die Zuwendung ausnahmsweise erhöht (Nachfinanzierung) werden kann.12Eine Nachfinanzierung kommt nur dann in Betracht, wenn die Zuwendungsvoraussetzungen weiter vorhanden sind, eine anderweitige Finanzierung unzumutbar, ein entsprechender Bewilligungsrahmen noch verfügbar ist und wenn der Zuwendungsempfänger die Umstände, die zur Nachfinanzierung führen, nicht zu vertreten hat.13Zu Nummer 4.4 Gibt die Prüfung der Bewilligungsbehörde zu Maßnahmen Anlass, richtet sich das Verfahren in den Fällen einer Erhöhung der Zuwendung nach Nummer 4, in den übrigen Fällen nach Nummer 8.