VV-LHO M-V zu § 44
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und Verwaltungsvorschriften – § 44 Zuwendungen einschließlich aller zugehörigen Anlagen – PDF-Seite 128
12.2.3 zur Deckung des Fehlbedarfs, der insoweit verbleibt, als der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag (Fehlbedarfsfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.22.3 Eine Zuwendung darf ausnahmsweise zur Vollfinanzierung bewilligt werden, wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch das Land möglich ist.3Eine Vollfinanzierung kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger an der Erfüllung des Zuwendungszwecks insbesondere ein wirtschaftliches Interesse hat.4Die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.52.4 Die Bewilligungsbehörde entscheidet unter Beachtung dieser und besonderer Verwaltungsvorschriften, des Zuwendungszwecks sowie der Besonderheit des Zuwendungsbereichs, in welchem Umfang Ausgaben zuwendungsfähig sind.62.4.1 Der Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben sollen, soweit dies möglich ist, feste Beträge für eine bestimmte Einheit (Richtwerte, Pauschalen) zugrunde gelegt werden.7Diese Beträge können auch nach Prozentsätzen anderer zuwendungsfähiger Ausgaben bemessen werden.8Eine Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben nach festen Beträgen kommt vor allem bei Projekten in Betracht,
- bei denen einzelne Ausgaben nur mit erheblichem Aufwand genau
festgestellt und belegt werden können, jedoch eine sachgerechte Pauschalierung dieser Ausgaben (zum Beispiel als prozentualer Anteil der vorgesehenen Ausgaben) möglich ist oder - bei denen - wie bei bestimmten Baumaßnahmen - für einzelne oder
1mehrere gleiche Teile des Vorhabens über die voraussichtlichen Ausgaben Richtwerte vorliegen oder festgelegt werden können.2Bei Baumaßnahmen setzt die Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben nach Richtwerten voraus, dass diese vorher durch die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung anerkannt worden sind.3Zu Nummer 2.4.1 Soweit die Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben auf der Grundlage fester Beträge erfolgt, ist in den für die einzelnen Zuwendungsbereiche geltenden Richtlinien festzulegen, inwieweit die Anlage 2 - Baufachliche Ergänzungsbestimmungen (ZBau) anzuwenden ist.42.4.2 Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
- Umsatzsteuerbeträge, die nach § 15 Umsatzsteuergesetz als Vorsteuer
abziehbar sind, - Zuführungen an Rücklagen, - nicht-kassenwirksame Aufwendungen und Kosten.