VV-LHO M-V zu § 44
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und Verwaltungsvorschriften – § 44 Zuwendungen einschließlich aller zugehörigen Anlagen – PDF-Seite 169
Anlage 2 zu VV zu § 44 (VV Nr. 6.2/VV-K Nr. 6 - ZBau)
15. Prüfung der Bauunterlagen 5.1 Die baufachliche Prüfung beginnt mit vollständiger Vorlage der festgelegten Unterlagen nach Nummer 4.25.2 Die Prüfung ist schwerpunktmäßig vorzunehmen und erstreckt sich auf 5.2.1 die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Planung und Konstruktion, 5.2.2 die Angemessenheit der Kosten (vergleiche auch Nummer 5.3).35.2.3 Zur Feststellung der Angemessenheit der Kosten kann ein Vergleich der wichtigsten Kostengruppen mit von der fachlich zuständig technischen staatlichen Verwaltung selbst ermittelten Vergleichswerten (Kosten pro m² Hauptnutzfläche, pro m² Brutto-Grundfläche, pro m3 Rauminhalt oder pro Mengeneinheit) geplanter oder abgerechneter Baumaßnahmen vorgenommen werden.45.3 Das Ergebnis der Prüfung ist in einer baufachlichen Stellungnahme festzuhalten und als Prüfvermerk an die Bewilligungsbehörde zu übermitteln.5Es muss ersichtlich sein, welche Kosten nicht geprüft worden sind.6Die Bauunterlagen und die Kostenberechnung sind mit einem Sichtvermerk zu versehen.7In der Stellungnahme sind die erforderlichen baufachlichen Auflagen an den Zuwendungsempfänger so zusammenzufassen, dass sie von der Bewilligungsbehörde unverändert in den Zuwendungsbescheid aufgenommen werden können.86. Überprüfung der Bauausführung 6.1 Die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung überprüft während der Bauausführung nach pflichtgemäßem Ermessen die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen, die aus der Prüfung gemäß Nummer 5 in den Zuwendungsbescheid übernommen wurden.9Das Ergebnis ist aktenkundig zu machen und der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.10Auf Anforderung der Bewilligungsbehörde wirkt die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung beim Auszahlungsverfahren mit.116.2 Erhebliche Abweichungen von den der Bewilligung zugrundeliegenden Bauunterlagen bedürfen vor ihrer Ausführung ebenfalls der baufachlichen Prüfung.12Nummer 5.1 - 5.3 gelten sinngemäß.