VV-LHO M-V zu § 44
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und Verwaltungsvorschriften – § 44 Zuwendungen einschließlich aller zugehörigen Anlagen – PDF-Seite 155
18.6 Wird die Zuwendung nicht innerhalb der vorgegebenen Frist für Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen, so sind regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Bürgerliches Gesetzbuch jährlich zu verlangen.28.7 Die Bewilligungsbehörde kann von einer Rückforderung der Zuwendung absehen, wenn der zurückzufordernde Betrag nicht mehr als 350 Euro beträgt.3Sie kann ferner auf die Erhebung von Zinsen verzichten, wenn der Zinsanspruch nicht mehr als 100 Euro beträgt.4Kann sie den Zinsanspruch gemäß § 49a Absatz 3 Satz 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz nicht geltend machen oder erhebt sie die Zinsen nicht, so sind die Gründe hierfür aktenkundig zu machen.59. Überwachung der Zuwendung 9.1 Wer Ausgaben für Zuwendungen bewirtschaftet, hat für jedes Haushaltsjahr eine besondere nach Titeln gegliederte Übersicht zu führen über 9.1.1 Empfänger, Finanzierungsart, Höhe und Zweck der Zuwendung, 9.1.2 die zur Zahlung angewiesenen Beträge sowie die eingegangenen Verpflichtungen, 9.1.3 den vorgeschriebenen Zeitpunkt für die Vorlage des Verwendungsnachweises, dessen Eingang, den Zeitpunkt der Prüfung durch die Verwaltung.69.2 Die Übersicht nach Nummer 9.1 ist dem Landesrechnungshof bis zum 31. Januar des folgenden Jahres elektronisch und maschinenlesbar (als csv- oder Tabellenkalkulationsdatei) zu übersenden.7Der Landesrechnungshof kann auf die Übersendung verzichten.810. Anforderung des Verwendungsnachweises Die Bewilligungsbehörde oder die nach Nummer 1.5.6 bestimmte Stelle hat von dem Zuwendungsempfänger den Nachweis der Verwendung entsprechend den Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid zu verlangen.