VV-LHO M-V zu § 44
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und Verwaltungsvorschriften – § 44 Zuwendungen einschließlich aller zugehörigen Anlagen – PDF-Seite 140
15.2.6.6 Zusätzliche Projektförderung Werden neben der institutionellen Förderung auch Zuwendungen zur Projektförderung bewilligt, ist folgende Nebenbestimmung aufzunehmen: „Im zahlenmäßigen Nachweis sind die im abgelaufenen Haushalts- oder Wirtschaftsjahr gewährten Zuwendungen zur Projektförderung einzeln nachrichtlich anzugeben.“ 5.2.6.7 Vorlage von Belegen Folgende Nebenbestimmung ist aufzunehmen: „Belege sind auf Anforderung der Bewilligungsbehörde vorzulegen.“ Zu Nummer 5.2.6.7 Grundsätzlich reicht die Anforderung von reproduzierten Belegen, auch in digitaler Form.2Nur soweit erforderlich soll der Originalbeleg angefordert werden.3Als Originalbeleg zählt auch ein Beleg, der nach einem rechtlich anerkannten Verfahren in ein elektronisches Dokument konvertiert wurde.45.2.6.8 Datenschutz Dritter Folgende Nebenbestimmung ist aufzunehmen: „Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die betroffenen Dritten über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch die Bewilligungsbehörde zu informieren.“ 5.2.6.9 Bestätigung der Angaben Folgende Nebenbestimmung ist aufzunehmen: „Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig und zuwendungsfähig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen.“ 5.2.7 Prüfrechte 5.2.7.1 Prüfrecht der beteiligten Behörden und Institutionen Folgende Nebenbestimmung ist aufzunehmen: „Die Bewilligungsbehörde und die zuständige oberste Landesbehörde sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.5Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.“ Abweichungsmöglichkeit Die Bewilligungsbehörde kann zusätzlichen Behörden oder Institutionen ein Prüfrecht einräumen.65.2.7.2 Prüfrecht des Landesrechnungshofs Folgende Nebenbestimmung ist aufzunehmen: „Der Landesrechnungshof ist gemäß § 91 Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern berechtigt zu prüfen.“