VV-LHO M-V zu § 44
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und Verwaltungsvorschriften – § 44 Zuwendungen einschließlich aller zugehörigen Anlagen – PDF-Seite 150
16.4 Die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung ist so rechtzeitig zu beteiligen, dass sie die in Nummer 2 ZBau genannten Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann.26.5 Die Bewilligungsbehörde unterrichtet den Antragsteller über Art und Umfang der Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung.3Die Beteiligung nach ZBau ist eine verwaltungsinterne Maßnahme.4Um Wirkung für den Zuwendungsempfänger zu entfalten, müssen die jeweiligen Ergebnisse der Prüfschritte in einen Bescheid an den Zuwendungsempfänger übernommen werden.5Die Bewilligungsbehörde soll die Ergebnisse der baufachlichen Befassungen übernehmen, soweit sie von diesen nach pflichtgemäßem Ermessen abweicht, ist dies aktenkundig zu begründen.66.6 Neben den Nebenbestimmungen aus Nummer 5 sind bei Baumaßnahmen grundsätzlich nachfolgende ergänzende oder abweichende Nebenbestimmungen nach Maßgabe von Nummer 5.1.2 in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.76.6.1 Auszahlung der Zuwendungsmittel Folgende Nebenbestimmung ist ergänzend zu Nummer 5.3.1 aufzunehmen: „Die Mittelanforderungen sind von der Bauleitung zu bestätigen.“ 6.6.2 Ausführung 6.6.2.1 Folgende Nebenbestimmung ist aufzunehmen: „Die Ausführung der Baumaßnahme muss den der Bewilligung zugrundeliegenden Bauunterlagen sowie den technischen und baurechtlichen Vorschriften entsprechen.“ 6.6.2.2 Folgende Nebenbestimmung ist aufzunehmen: „Von den Bauunterlagen darf nur insoweit abgewichen werden, als die Abweichungen nicht erheblich sind.8Abweichungen, die zu einer wesentlichen Änderung des Bau- oder Raumprogramms, einer wesentlichen Erhöhung der Betriebskosten oder einer wesentlichen Überschreitung der Baukosten führen, bedürfen vor ihrer Ausführung der Zustimmung durch die Bewilligungsbehörde.“ 6.6.3 Dokumentationspflichten Folgende Nebenbestimmung ist ergänzend zu Nummer 5.3.1 aufzunehmen: „Der Zuwendungsempfänger muss für jede Baumaßnahme eine Baurechnung führen.9Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren Bauobjekten oder Bauabschnitten, sind getrennte Baurechnungen zu führen.