VV-LHO M-V zu § 44
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und Verwaltungsvorschriften – § 44 Zuwendungen einschließlich aller zugehörigen Anlagen – PDF-Seite 147
15.3.7 Prüfrechte 5.3.7.1 Prüfrecht der beteiligten Behörden und Institutionen Folgende Nebenbestimmung ist aufzunehmen: „Die Bewilligungsbehörde und die zuständige oberste Landesbehörde sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.2Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.“ Abweichungsmöglichkeit Die Bewilligungsbehörde kann zusätzlichen Behörden oder Institutionen ein Prüfrecht einräumen.35.3.7.2 Prüfrecht des Landesrechnungshofs Folgende Nebenbestimmung ist aufzunehmen: „Der Landesrechnungshof ist gemäß § 91 Landeshaushaltordnung Mecklenburg-Vorpommern berechtigt zu prüfen.“ 5.4 Zusätzliche individuelle Regelungen im Einzelfall Über die Nebenbestimmungen in Nummern 5.2 und 5.3 hinaus sind je nach Art, Zweck und Höhe der Zuwendung sowie nach Lage des Einzelfalls im Zuwendungsbescheid insbesondere zu regeln: 5.4.1 bei nicht rückzahlbaren Zuwendungen der Vorbehalt dinglicher Rechte an Gegenständen zur Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruchs, Zu Nummer 5.4.1 Eine dingliche Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruchs ist regelmäßig vorzusehen, wenn aus nicht rückzahlbaren Zuwendungen Grundstücke oder Rechte erworben werden.4Von einer dinglichen Sicherung ist abzusehen, wenn die Zuwendung 500 000 Euro nicht übersteigt oder im Bankenverfahren ein Kreditinstitut das volle Obligo übernimmt.5Bei juristischen Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts (Länder, Gemeinden, sonstige Gebietskörperschaften, Personalkörperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts), Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege und Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind beziehungsweise als solche anerkannt wurden (Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 WRV), kommt regelmäßig keine dingliche Sicherung in Betracht.6Es muss beachtet werden, dass eine besondere Vereinbarung erforderlich ist, wenn dingliche Rechte des Zuwendungsgebers an Gegenständen begründet werden sollen.7Dem Zuwendungsempfänger muss deshalb im Zuwendungsbescheid auferlegt werden, dem Zuwendungsgeber entsprechende Rechte einzuräumen.8Die dingliche Sicherung soll bis zum Ablauf der zeitlichen Bindung bestehen.