VV-LHO M-V zu § 44
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und Verwaltungsvorschriften – § 44 Zuwendungen einschließlich aller zugehörigen Anlagen – PDF-Seite 156
111. Verwendungsnachweisverfahren und Erfolgskontrolle 11.1 Die Bewilligungsbehörde oder die nach Nummer 1.5.6 zuständige oder die sonst beauftragte Stelle hat unverzüglich nach Eingang festzustellen, ob der Verwendungsnachweis vollständig ist und ob nach den Angaben im Sachbericht oder zahlenmäßigen Nachweis Anhaltspunkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs aufgrund von Zweckverfehlungen, Minderausgaben oder zusätzlichen Deckungsmitteln gegeben sind (kursorische Prüfung).211.2 Aus den eingegangenen Verwendungsnachweisen ist nach einer nach Anhörung des Landesrechnungshofs zu treffenden Regelung eine stichprobenweise Auswahl von zu prüfenden Verwendungsnachweisen vorzunehmen und zu prüfen (vertiefte Prüfung).311.2.1 Bei den ausgewählten Verwendungsnachweisen ist zu prüfen, ob 11.2.1.1 der Verwendungsnachweis den im Zuwendungsbescheid festgelegten Anforderungen entspricht, 11.2.1.2 die Zuwendung nach den Angaben im Verwendungsnachweis, insbesondere anhand der gegebenenfalls enthaltenen Belegliste zweckentsprechend verwendet worden ist, 11.2.1.3 der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist.411.2.2 Die Bewilligungsbehörde hat nach pflichtgemäßem Ermessen die Prüftiefe im Einzelfall zu bestimmen.5Dabei sind nach Anhörung des Landesrechnungshofs gegebenenfalls Regelungen zu einer stichprobenweisen Auswahl der zu prüfenden Belege zu treffen.611.3 Bei einer Festbetragsfinanzierung auf der Basis einer fundierten Kalkulation, in der der Festbetrag nicht mehr als 50 Prozent der kalkulierten zuwendungsfähigen Ausgaben entspricht und die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung nicht höher als 50 000 Euro ist, ist lediglich die Durchführung des Vorhabens oder das dem Festbetrag zugrundeliegende Vielfache eines Betrags, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt, zu prüfen.7In diesen Fällen findet keine anlasslose vertiefte Prüfung statt.811.4 Gegebenenfalls sind Ergänzungen, Erläuterungen oder Belege zu verlangen und örtliche Erhebungen vorzunehmen.9Zu Nummer 11.4 Grundsätzlich reicht die Anforderung von reproduzierten Belegen, auch in digitaler Form.10Nur soweit erforderlich soll der Originalbeleg angefordert werden.11Als Originalbeleg zählt auch ein Beleg, der nach einem rechtlich anerkannten Verfahren in ein elektronisches Dokument konvertiert wurde.