VV-LHO M-V zu § 44
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und Verwaltungsvorschriften – § 44 Zuwendungen einschließlich aller zugehörigen Anlagen – PDF-Seite 167
Anlage 2 zu VV zu § 44 (VV Nr. 6.2/VV-K Nr. 6 - ZBau)
1- Mitwirkung bei der Vorbereitung des Antrags (vergleiche Nummer 3) - Festlegung des Umfangs der Bauunterlagen und Beratung (vergleiche Nummer 4) - Prüfung der Bauunterlagen (vergleiche Nummer 5) - Überprüfung der Bauausführung (vergleiche Nummer 6) - Prüfung des Verwendungsnachweises (vergleiche Nummer 7) 3. Mitwirkung bei der Vorbereitung des Antrags Die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung nimmt an den für die Antragstellung erforderlichen Vorbesprechungen teil, insbesondere bei der Beurteilung des Raumbedarfsplanes unter Berücksichtigung des Stellenplanes, der Nutzbarkeit der Liegenschaft, der Vorentwurfsplanung der Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen sowie der Kostenermittlung zu klären.24. Festlegung des Umfangs der Bauunterlagen und Beratung Die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung bestimmt den Umfang der für die baufachliche Prüfung einzureichenden Unterlagen und berät zu deren konkreten Inhalten.3Diese bestehen grundsätzlich aus: 4.1 einem Übersichtsplan, 4.2 einem Lageplan des Bauvorhabens, mindestens im Maßstab 1 : 1 000, mit Darstellung der Erschließungs- und Außenanlagen sowie die Grenzen des beantragten Vorhabens, 4.3 den vom Antragsteller mitgezeichneten Entwurfszeichnungen, grundsätzlich im Maßstab 1 : 200, 4.4 Vorbescheide oder sonstige Nachweise über die baurechtliche Zulässigkeit, 4.5 Erläuterungsbericht Er soll Auskunft geben über 4.5.1 Veranlassung und Zweck der geplanten Baumaßnahme, Raumbedarf, Kapazität, Nutzung (gegebenenfalls Hinweise auf entsprechende Gesetze, Verordnungen, Richtlinien oder veranlassende Schreiben), Benennung des künftigen Eigentümers, Baulastträgers, Betreibers oder Nutznießers der Anlage, 4.5.2 Lage und Beschaffenheit des Baugeländes, Eigentumsverhältnisse, Rechte Dritter, Entschädigung und dergleichen,