VV-LHO M-V zu § 44
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und Verwaltungsvorschriften – § 44 Zuwendungen einschließlich aller zugehörigen Anlagen – PDF-Seite 161
118.1.1 die Übertragung der Verwaltung unter Angabe von Art und Umfang oder der im Einzelnen wahrzunehmenden Aufgaben, 18.1.2 die Rechte und Pflichten des Auftragnehmers und der Grad der zu beachtenden Sorgfalt, 18.1.3 bei der Weiterleitung von Landesmitteln an Letztempfänger die Bedingungen der Weiterleitung und der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung durch den Letztempfänger, 18.1.4 die Anwendung von gesetzlichen und sonstigen Vorschriften nebst Mustern, 18.1.5 die Erteilung von Unteraufträgen, 18.1.6 die Weisungsbefugnis und die Einwilligungsvorbehalte des Auftraggebers, 18.1.7 der Umfang der Mitteilungspflichten, 18.1.8 die gesonderte Buchführung und die Rechnungslegung für die Mittel und Vermögensgegenstände des Landes, 18.1.9 das Auszahlungsverfahren, 18.1.10 die Behandlung von Rückeinnahmen, 18.1.11 die Haftung des Auftragnehmers, 18.1.12 der Nachweis über die Verwaltung, 18.1.13 die Prüfungsrechte des Auftraggebers, 18.1.14 der Ersatz des Aufwands des Auftragnehmers, 18.1.15 die Befristung der Vereinbarung oder deren Beschränkung auf bestimmte Programme und die Möglichkeit der Kündigung der Vereinbarung.218.2 Regelungen nach Nummer 18.1.1, 18.1.8, 18.1.12 und 18.1.14 bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums und Regelungen nach Nummer 18.1.8 und 18.1.12 auch der des Landesrechnungshofs.3Das Finanzministerium und der Landesrechnungshof können auf ihre Befugnisse verzichten.4Zu Absatz 3 - Beleihung auf dem Gebiet der Zuwendungen 19. Personenkreis 19.1 Beliehen werden können juristische Personen des privaten Rechts, die in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts als Zuwendungsempfänger