VV-LHO M-V zu § 44
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und Verwaltungsvorschriften – § 44 Zuwendungen einschließlich aller zugehörigen Anlagen – PDF-Seite 162
1Zuwendungen weiterleiten oder als Treuhänder des Landes Zuwendungen gewähren sollen (Nummer 12 und 16.1).219.2 Beliehen werden kann nur, wer über die notwendige Zuverlässigkeit, Fachkunde, Rechtskenntnis und Leistungsfähigkeit verfügt und somit die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet.319.3 Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung der Voraussetzungen zur Beleihung sind aktenkundig zu machen.420. Verfahren Die Beleihung geschieht durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag.5Diese müssen enthalten 20.1 die Bezugnahme auf § 44 Abs. 3, 20.2 die genaue Bezeichnung der juristischen Person des privaten Rechts, die beliehen wird, 20.3 die Verleihung der Befugnis, Zuwendungen nach Maßgabe besonderer Bestimmungen durch Verwaltungsakt in eigenem Namen zu bewilligen, 20.4 die Angabe der Behörde, die die Aufsicht über die Beliehene ausübt, 20.5 die Verpflichtung der Beliehenen, der aufsichtsführenden Behörde unverzüglich mitzuteilen, soweit
- sich bei der Ausübung der Befugnis Zweifelsfragen oder Schwierigkeiten ergeben, - sie ihre Zahlungen einstellt oder ein Insolvenzverfahren gegen sie beantragt oder eröffnet wird, 20.6 den Beginn und die Befristung der Beleihung oder deren Beschränkung auf bestimmte Programme, 20.7 einen Vorbehalt, dass die Befugnis jederzeit entzogen werden kann, 20.8 beim Verwaltungsakt eine Rechtsbehelfsbelehrung.