VV-LHO M-V zu § 44
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und Verwaltungsvorschriften – § 44 Zuwendungen einschließlich aller zugehörigen Anlagen – PDF-Seite 170
Anlage 2 zu VV zu § 44 (VV Nr. 6.2/VV-K Nr. 6 - ZBau) 7. Prüfung des Verwendungsnachweises 7.1 Die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung prüft schwerpunktmäßig den Verwendungsnachweis in baufachlicher Hinsicht.
- Sie stellt dabei fest, ob die Maßnahme wirtschaftlich, sparsam und
1zweckmäßig entsprechend den der Bewilligung zugrundeliegenden Bauunterlagen ausgeführt worden ist und die Angaben im Verwendungsnachweis mit der Baurechnung übereinstimmen. - Mängel und Änderungen gegenüber diesen Bauunterlagen und Kostenabweichungen sind zu vermerken und baufachlich zu werten.27.2 Der baufachlich geprüfte Verwendungsnachweis ist an die Bewilligungsbehörde weiterzuleiten.