VV-LHO M-V zu § 44
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und Verwaltungsvorschriften – § 44 Zuwendungen einschließlich aller zugehörigen Anlagen – PDF-Seite 133
1- für Infrastruktur und Bauinvestitionen sollen in Abhängigkeit des Zuwendungszwecks und der wirtschaftlichen Nutzungsdauer längere Fristen festgelegt werden.2Werden Gegenstände erworben oder hergestellt, so ist regelmäßig festzulegen, ob der Zuwendungsempfänger nach Ablauf der zeitlichen Bindung in der Verfügung über beschaffte Gegenstände frei wird oder wie er andernfalls zu verfahren hat.3So kann der Zuwendungsempfänger beispielsweise verpflichtet werden, auf Verlangen für den Zuwendungszweck nicht mehr benötigte Gegenstände dem Land oder einem Dritten zu übereignen, zu veräußern oder deren Restwert abzugelten.4Für den Fall der Veräußerung kann die Bewilligungsbehörde ihre Einwilligung mit weiteren Auflagen verbinden.5Sie kann beispielsweise verlangen, dass ein bestimmter Mindesterlös erzielt wird.64.2.4 die Finanzierungsform (Nummer 1.1 zu § 23), die Finanzierungsart (Nummer 2) und den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben, Zu Nummer 4.2.4 Zu den Finanzierungsformen gehören zweckgebundene Zuschüsse, Zuweisungen, Schuldendiensthilfen und andere nicht rückzahlbare Leistungen sowie zweckgebundene Darlehen und andere bedingt oder unbedingt rückzahlbare Leistungen.74.2.5 den Bewilligungszeitraum (Zeitraum für die Abwicklung des gesamten Vorhabens oder funktionsfähiger Teile); dieser kann bei Zuwendungen zur Projektförderung über das laufende Haushaltsjahr hinausgehen, soweit hierfür eine haushaltsrechtliche Ermächtigung vorhanden ist, 4.2.6 bei Gewährung von Zuwendungen für denselben Zweck durch mehrere Stellen (Nummer 1.5) die ausdrückliche Benennung der Stelle, gegenüber der der Verwendungsnachweis zu erbringen ist, 4.2.7 soweit zutreffend, den Hinweis auf die in Nummer 3.5.1 bis 3.5.3 bezeichneten subventionserheblichen Tatsachen sowie auf die Offenbarungspflicht nach § 1 SubvG M-V i. V. m.8§ 3 SubvG, 4.2.8 soweit zutreffend, die Anforderung einer Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben (Nummer 3.4.2 zu § 23), 4.2.9 eine eigenständige Begründung für jede Bestimmung, die zunächst nur vorläufig erlassen wird, und eine Mitteilung, dass über diese vorläufigen Bestimmungen erst im Schlussbescheid endgültig entschieden wird, 4.2.10 die anzuwendenden Nebenbestimmungen und etwaige Abweichungen (Nummer 5).9Gegebenenfalls sind in den Zuwendungsbescheid weitere Auflagen aufzunehmen, die eine begleitende und abschließende Kontrolle des Erfolgs des Vorhabens oder Förderprogramms ermöglichen,