VV-LHO M-V zu § 44
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und Verwaltungsvorschriften – § 44 Zuwendungen einschließlich aller zugehörigen Anlagen – PDF-Seite 137
1Sind im Wirtschaftsplan Stellen oberhalb des Tarifvertrags für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ohne Angaben der Höhe der Entgelte ausgebracht, bedarf die Festsetzung der Vergütung in jedem Einzelfall der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsbehörde und des Einvernehmens des Finanzministeriums.25.2.2.4 Besserstellungsverbot Folgende Nebenbestimmung ist aufzunehmen: „Der Zuwendungsempfänger darf seine Beschäftigten vorbehaltlich einer abweichenden verpflichtenden tarifvertraglichen Regelung finanziell nicht besserstellen als vergleichbare Arbeitnehmer des Zuwendungsgebers.3Höhere Entgelte als nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) oder einem einschlägigen abweichenden verpflichtenden Tarifvertrag sowie sonstige über- oder außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden.“ Abweichungsmöglichkeit Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen, wenn zwingende Gründe dies erfordern.45.2.2.5 Vorfällige Zahlung Folgende Nebenbestimmung ist aufzunehmen: „Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.“ 5.2.2.6 Rückstellungen und Rücklagen Folgende Nebenbestimmung ist aufzunehmen: „Die Bildung von Rückstellungen ist nur zulässig, soweit sie gesetzlich (zum Beispiel durch das Handelsgesetzbuch) vorgeschrieben ist.5Rücklagen dürfen nicht gebildet werden.“ 5.2.2.7 Abtretung und Verpfändung Folgende Nebenbestimmung ist aufzunehmen: „Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.“ 5.2.3 -frei- 5.2.4 Dokumentationspflichten 5.2.4.1 Kassen- und Buchführung Folgende Nebenbestimmung ist aufzunehmen: „Die Kassen- und Buchführung sowie die Ausgestaltung der Belege sind entsprechend den Regeln der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg- Vorpommern und den jeweils geltenden Verwaltungsvorschriften einzurichten.“