VV-LHO M-V zu § 44
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und Verwaltungsvorschriften – § 44 Zuwendungen einschließlich aller zugehörigen Anlagen – PDF-Seite 130
13.2 Dem Antrag sind insbesondere beizufügen 3.2.1 bei Projektförderung (Nummer 2.1 zu § 23) ein Finanzierungsplan (aufgegliederte Kalkulation der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung) und eine Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden ist, 3.2.2 bei institutioneller Förderung (Nummer 2.2 zu § 23) ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan und ggf. eine Überleitungsrechnung (Nummer 3.4.2 zu § 23), 3.2.3 eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.2In diesem Fall hat er im Finanzierungs-, Haushalts- oder Wirtschaftsplan die sich daraus ergebenden Vorteile auszuweisen.33.3 Das Ergebnis der Antragsprüfung ist in einem Vermerk festzuhalten.4Dabei kann auf andere Unterlagen (Antrag, Zuwendungsbescheid) verwiesen werden.5In dem Vermerk soll insbesondere auf die Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung eingegangen werden sowie auf 3.3.1 die Beteiligung anderer Dienststellen (auch in fachtechnischer Hinsicht), 3.3.2 den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben (auch unter Berücksichtigung der Nummer 2.6), 3.3.3 die Wahl der Finanzierungsart, 3.3.4 die Sicherung der Gesamtfinanzierung, 3.3.5 die finanzielle Auswirkung auf künftige Haushaltsjahre des Landes.6Geht der Bewilligungszeitraum über das laufende Haushaltsjahr hinaus, ist zu bestätigen, dass die hierfür erforderliche haushaltsrechtliche Ermächtigung vorhanden ist (Nummer 4.2.5).73.4 Bei jährlich wiederkehrenden Zuwendungen reicht eine Bezugnahme auf den Erstantrag mit Angabe gegebenenfalls eingetretener Änderungen aus.83.5 Für Zuwendungen, die Subventionen im Sinne von § 264 Absatz 8 Strafgesetzbuch (StGB) darstellen, gilt zusätzlich Folgendes: 3.5.1 Dem Antragsteller sind im Antragsvordruck oder in anderer Weise im Zusammenhang mit dem Antrag die Tatsachen als subventionserheblich im Sinne § 264 StGB zu bezeichnen (§ 1 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen des Landes Mecklenburg-Vorpommern - SubvG M-V in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Subventionsgesetz - SubvG), die nach