VV-LHO M-V zu § 44
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und Verwaltungsvorschriften – § 44 Zuwendungen einschließlich aller zugehörigen Anlagen – PDF-Seite 154
18.2.2.3 Die Bewilligungsbehörde kann beispielsweise von einem Widerruf des Zuwendungsbescheids absehen, wenn - der Zuwendungsempfänger nachweist, dass die Gegenstände für den Zuwendungszweck nicht mehr geeignet sind und ein vermögenswerter Vorteil nicht mehr gezogen werden kann, - die Gegenstände mit Einwilligung der Bewilligungsbehörde für andere förderungsfähige Zwecke verwendet werden, - seit der Anschaffung oder Fertigstellung der Gegenstände bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten 25 Jahre - im Übrigen 10 Jahre - vergangen sind, sofern nicht ohnehin bereits vorher die Frist der zeitlichen Bindung abgelaufen ist.28.2.3 Die Bewilligungsbehörde hat die ausgezahlte Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, insoweit unverzüglich zurückzufordern, als die ausgezahlte Zuwendung größer ist als die endgültige mit Schlussbescheid festgelegte Zuwendung (Nummer 4.2.2) oder im Zuwendungsbescheid enthaltene Befristungen wirksam geworden sind (§ 36 Absatz 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz).38.3 In den Fällen der Nummer 8.2 hat die Bewilligungsbehörde bei der Ausübung ihres Ermessens die Besonderheiten des Einzelfalls, die Interessen des Zuwendungsempfängers und die öffentlichen Interessen gleichermaßen zu berücksichtigen.4Auf die Anhörungspflicht nach § 28 Landesverwaltungsverfahrensgesetz wird hingewiesen.58.4 Es ist stets darauf zu achten, dass die Rücknahme oder der Widerruf des Zuwendungsbescheids innerhalb der Jahresfrist nach § 48 Absatz 4, § 49 Absatz 2 und 3 Landesverwaltungsverfahrensgesetz erfolgen.6Die Frist beginnt, wenn einem zuständigen Amtswalter der Behörde die Tatsachen, die die Rücknahme oder den Widerruf rechtfertigen, vollständig bekannt sind.78.5 Der Erstattungsbetrag ist mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Bürgerliches Gesetzbuch jährlich zu verzinsen.88.5.1 Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs für die Vergangenheit entsteht der Erstattungsanspruch in dem im Rücknahme- oder Widerrufsbescheid anzugebenden Zeitpunkt.9Das ist regelmäßig der Tag, an dem die zur Rücknahme oder zum Widerruf führenden Umstände eingetreten sind.108.5.2 Wenn die Höhe der Zuwendung im Schlussbescheid die Festlegung im vorläufigen Zuwendungsbescheid unterschreitet und diese Beträge bereits ausgezahlt wurden, ist ein zurückzuzahlender Betrag entsprechend § 49a Landesverwaltungsverfahrensgesetz ab der jeweiligen Auszahlung zu verzinsen.