VV-LHO M-V zu § 44
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und Verwaltungsvorschriften – § 44 Zuwendungen einschließlich aller zugehörigen Anlagen – PDF-Seite 153
1Zu Nummer 7.3 Voraussetzung für das Einbehalten einer Schlussrate ist die Aufnahme einer entsprechenden Auflage in den Zuwendungsbescheid.2Eine Schlussrate wird insbesondere in den Fällen in Betracht kommen, in denen der Zuwendungsempfänger selbst eine Schlussrate einbehält.38. Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheids, Erstattung der Zuwendung und Verzinsung 8.1 Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheids sowie als Folge hiervon die Erstattung der Zuwendung und die Verzinsung des Erstattungsbetrags richten sich nach Verwaltungsverfahrensrecht (vergleiche insbesondere §§ 48 bis 49a Landesverwaltungsverfahrensgesetz).48.2 Es ist wie folgt zu verfahren: 8.2.1 Die Bewilligungsbehörde hat einen rechtswidrigen Zuwendungsbescheid in der Regel nach § 48 Landesverwaltungsverfahrensgesetz mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zurückzunehmen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern; dies gilt insbesondere, soweit der Zuwendungsempfänger den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.5Dies ist anzunehmen, wenn bei richtigen oder vollständigen Angaben der Zuwendungsbescheid nicht ergangen oder die Zuwendung in geringerer Höhe bewilligt worden wäre.68.2.2 Die Bewilligungsbehörde hat einen Zuwendungsbescheid in der Regel nach § 49 Absatz 3 Landesverwaltungsverfahrensgesetz mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, 8.2.2.1 soweit sie nicht, nicht mehr oder nicht alsbald ihrem Zweck entsprechend verwendet wird.7Eine Zuwendung wird alsbald verwendet (§ 49 Absatz 3 Landesverwaltungsverfahrensgesetz), wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung oder beim Ratenauszahlungsprinzip innerhalb des Bewilligungszeitraums für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks verbraucht wird.88.2.2.2 wenn der Zuwendungsempfänger mit dem Zuwendungsbescheid verbundene Auflagen nicht oder nicht fristgemäß erfüllt.9Dies gilt insbesondere, wenn aus der Zuwendung beschaffte Gegenstände während der zeitlichen Bindung nicht oder nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden.10Der Zuwendungsbescheid ist in der Regel entsprechend dem auf die Gegenstände entfallenden Zuwendungsbetrag zu widerrufen.11Bei der Entscheidung über den Widerruf soll die Zeit der zweckentsprechenden Verwendung angemessen berücksichtigt werden.