VV-LHO M-V zu § 44
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und Verwaltungsvorschriften – § 44 Zuwendungen einschließlich aller zugehörigen Anlagen – PDF-Seite 159
1ANBest-P), soweit die Einwilligung des Finanzministeriums nicht allgemein erteilt ist.215.2 Bei Ergänzungen und Abweichungen von den Nummern 1 bis 14 für einzelne Zuwendungsbereiche hat die zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofs (§ 103) besondere Verwaltungsvorschriften (zum Beispiel Förderrichtlinien) zu erlassen.3Der Erarbeitung von besonderen Verwaltungsvorschriften sind die Grundsätze für Förderrichtlinien (Anlage 3) zugrunde zu legen.4Werden bestehende Verwaltungsvorschriften geändert, sind das Finanzministerium und der Landesrechnungshof ebenfalls nach Satz 1 zu beteiligen.5Änderungen, bei denen ausschließlich von dieser Verwaltungsvorschrift abweichende Regelungen gestrichen werden oder durch den identischen Wortlaut einer Regelung in dieser Verwaltungsvorschrift ersetzt werden, sind dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof lediglich vor Veröffentlichung zur Kenntnis zu geben.6Zu Nummer 15.2 Zu den Verwaltungsvorschriften für einzelne Bereiche gehören auch die aufgrund der Nummer 5.1 erlassenen Allgemeinen Nebenbestimmungen sowie etwaige besondere Nebenbestimmungen.715.3 Abweichungen von den Bestimmungen der ZBau sind nur zulässig im Einvernehmen mit der für die jeweilige Bauaufgabe fachlich zuständigen obersten Landesbehörde und dem Finanzministerium.815.4 Grundsätzliche Zweifelsfragen sowie Fragen von erheblicher finanzieller Bedeutung, die sich bei der Anwendung der Nummern 1 bis 14 ergeben, sind im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu klären.915.5 Soweit Regelungen nach Nummer 15.1 bis 15.4 den Verwendungsnachweis und das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs betreffen, ist das Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof herzustellen (vergleiche § 44 Absatz 1 Satz 4).1015.6 Für Förderprogramme mit Bezug zu den EU-Fonds oder unter Beteiligung des Bundes gilt ergänzend zu Nummer 15.2: 15.6.1 Bei einzelnen Ergänzungen und Abweichungen von den Nummern 1 bis 14, die auf Vorschriften der Europäischen Kommission, gegebenenfalls ergänzt durch bundesrechtliche Vorgaben – sowie die von der Europäischen Union Kommission genehmigten Programme zurückgehen, gilt das Einvernehmen des Finanzministeriums als erteilt.1115.6.2 Bei einzelnen Ergänzungen und Abweichungen von den Nummern 1 bis 14, die auf Vorgaben des Bundes zurückgehen, gilt das Einvernehmen des Finanzministeriums als erteilt.