VV-LHO M-V zu § 44
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und Verwaltungsvorschriften – § 44 Zuwendungen einschließlich aller zugehörigen Anlagen – PDF-Seite 172
1Anlage 3 zu VV zu § 44 (VV Nr. 15.2) Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.2Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.32.3 Gegenstand der Zuwendung Hier ist anzugeben, für welche Vorhaben im Einzelnen eine Zuwendung gewährt werden soll.4Da Zuwendungsgegenstand und Zuwendungszweck oft übereinstimmen, kann dieser Abschnitt entfallen, wenn die Vorhaben bereits im Zuwendungszweck erfasst werden können.52.4 Zuwendungsempfänger Jede Förderrichtlinie soll den Kreis der Zuwendungsempfänger abschließend bezeichnen.6Der Zuwendungsempfänger ist der Begünstigte der Zuwendung.7Es kann sich dabei um natürliche oder juristische Personen handeln.8Soll der Zuwendungsempfänger die Zuwendung an Dritte weiterleiten, sind die von der Bewilligungsbehörde zu beachtenden Verfahrensvorschriften in der Förderrichtlinie näher auszugestalten.92.5 Zuwendungsvoraussetzungen Entsprechend der allgemeinen Grundsätze in Nummer 2.1 sind nur die Voraussetzungen aufzunehmen, die zusätzlich oder abändernd zu beachten sind.10Bei der Aufnahme von zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen, um ein Übermaß an Detailregelungen zu vermeiden.112.6 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Höhe der Zuwendung Hier sind festzulegen: 2.6.1 Zuwendungsart Institutionelle Förderung, Projektförderung.122.6.2 Finanzierungsart
- Teilfinanzierung
- Anteilfinanzierung
- Fehlbedarfsfinanzierung
1- Festbetragsfinanzierung - Vollfinanzierung 2.6.3 Finanzierungsform Zu den Finanzierungsformen gehören zweckgebundene Zuschüsse, Zuweisungen und andere nicht rückzahlbare Leistungen sowie zweckgebundene Darlehen und andere bedingt oder unbedingt rückzahlbare Leistungen.2Sollen die Zuwendungen als Darlehen gewährt