VV-LHO M-V zu § 44
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und Verwaltungsvorschriften – § 44 Zuwendungen einschließlich aller zugehörigen Anlagen – PDF-Seite 144
1wird, sind die Gegenstände in dem Inventar oder Nachweis besonders zu kennzeichnen.“ 5.3.5 Mitteilungspflichten Folgende Nebenbestimmung ist aufzunehmen: „Der Bewilligungsbehörde ist unverzüglich anzuzeigen, soweit 5.3.5.1 nach Vorlage des Finanzierungsplans - auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises - weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von diesen oder von Dritten weitere Mittel ausgezahlt werden, 5.3.5.2 sich eine Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben um mehr als fünf Prozent oder mehr als 5 000 Euro ergibt, 5.3.5.3 der Zuwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen, 5.3.5.4 sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck ganz oder teilweise nicht oder mit der bewilligten Zuwendung ganz oder teilweise nicht zu erreichen ist, 5.3.5.5 die ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks verbraucht werden können, 5.3.5.6 Gegenstände innerhalb der Zweckbindung nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden, 5.3.5.7 ein Insolvenzverfahren über das Vermögen beantragt oder eröffnet wird.2Abweichungspflicht bei kommunalen Körperschaften Bei Zuwendungen zur Projektförderung bei kommunalen Körperschaften ist diese Nebenbestimmung nicht aufzunehmen.35.3.5.8 Gegenstände, an denen das Land ein dingliches Recht (Sicherungsübereignung, Grundpfandrecht) hat, gepfändet worden oder abhandengekommen sind.45.3.5.9 ein Sicherheitseinbehalt aufgelöst wird.“ 5.3.6 Verwendungsnachweis 5.3.6.1 Vorlagefrist Folgende Nebenbestimmung ist aufzunehmen: „Die Verwendung der Zuwendung ist gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis).5Der vollständige Verwendungsnachweis muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde vorliegen.“