VV-LHO M-V zu § 44
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und Verwaltungsvorschriften – § 44 Zuwendungen einschließlich aller zugehörigen Anlagen – PDF-Seite 139
15.2.5.5 ein Insolvenzverfahren über das Vermögen beantragt oder eröffnet wird, 5.2.5.6 ein Sicherheitseinbehalt aufgelöst wird.“ 5.2.6 Verwendungsnachweis 5.2.6.1 Vorlagefrist Folgende Nebenbestimmung ist aufzunehmen: „Die Verwendung der Zuwendung ist gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis).2Der vollständige Verwendungsnachweis muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushalts- oder Wirtschaftsjahres des Zuwendungsempfängers der Bewilligungsbehörde vorliegen.“ Abweichungsmöglichkeit Die Bewilligungsbehörde darf bei Vorliegen besonderer Umstände eine abweichende Frist für die Vorlage des Verwendungsnachweises festlegen.35.2.6.2 Bestandteile Folgende Nebenbestimmung ist aufzunehmen: „Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.“ 5.2.6.3 Sachbericht Folgende Nebenbestimmung ist aufzunehmen: „In dem Sachbericht sind die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers sowie das erzielte Ergebnis im abgelaufenen Haushalts- oder Wirtschaftsjahr darzustellen.4Tätigkeits-, Lage-, Abschluss- und Prüfungsberichte und etwaige Veröffentlichungen sind beizufügen.“ 5.2.6.4 Zahlenmäßiger Nachweis bei Buchung nach Einnahmen und Ausgaben Folgende Nebenbestimmung ist aufzunehmen: „Der zahlenmäßige Nachweis besteht aus der Jahresrechnung.5Diese muss alle Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres in der Gliederung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans enthalten sowie das Vermögen und die Schulden zu Beginn und Ende des Haushaltsjahres ausweisen.“ 5.2.6.5 Zahlenmäßiger Nachweis bei kaufmännischer doppelter Buchführung Folgende Nebenbestimmung ist aufzunehmen: „Der zahlenmäßige Nachweis besteht aus dem Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, bei Kapitalgesellschaften auch Anhang und Lagebericht zum Jahresabschluss) sowie auf Verlangen der Bewilligungsbehörde aus einer Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben.6In der Überleitungsrechnung sind die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben nach den Ansätzen des Haushalts- oder Wirtschaftsplans abzurechnen.“