VV-LHO M-V zu § 44
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und Verwaltungsvorschriften – § 44 Zuwendungen einschließlich aller zugehörigen Anlagen – PDF-Seite 158
1Bewilligungsbehörde zusätzlich einen zusammenfassenden Prüfbericht als Teil des Sachberichtes vorlegt.212.4 Besonderheiten bei Weiterleitung in privatrechtlicher Form Bei der Bewilligung von Mitteln für die Weiterleitung in privatrechtlicher Form durch den Erstempfänger sind die für den jeweiligen Letztempfänger geltenden Nebenbestimmungen aus Nummer 5.3 sinngemäß zu übernehmen.3Insbesondere ist 12.4.1 der Rücktritt vom Vertrag aus wichtigem Grund zu regeln.4Dabei ist darauf hinzuweisen, dass ein wichtiger Grund für einen Rücktritt vom Vertrag insbesondere gegeben ist, wenn - die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss nachträglich entfallen sind, - der Abschluss des Vertrags durch Angaben des Letztempfängers zustande gekommen ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, - der Letztempfänger Verpflichtungen aus dem Zuwendungsverhältnis nicht nachkommt.512.4.2 die Verzinsung von Rückzahlungsansprüchen zu regeln.613. Zuwendungen an kommunale Körperschaften 13.1 Für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften gelten diese Verwaltungsvorschriften entsprechend unter Berücksichtigung der Abweichungen und Ergänzungen der Anlage 1 zu VV zu § 44 (VV-K).713.2 Kommunale Körperschaften im Sinne der Nummer 13.1 sind Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften sowie Zusammenschlüsse der vorgenannten.814. Fälle von geringer finanzieller Bedeutung Beträgt die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen (Nummer 1.5) der Gesamtbetrag der Zuwendung bei institutioneller Förderung für ein Haushaltsjahr oder bei einer Projektförderung weniger als 50 000 Euro an den Letztempfänger, kann das zuständige Ministerium bei Anwendung der Nummern 1 bis 12 Erleichterungen zulassen.9Ein der Sachlage angemessener Verwendungsnachweis ist jedoch unerlässlich.10Von Erleichterungen ist in der Regel gegenüber Zuwendungsempfängern in solchen Zuwendungsbereichen Gebrauch zu machen, in denen die ehrenamtliche Mitarbeit üblicherweise ein wesentliches Element bildet.1115. Besondere Regelungen 15.1 Soweit die zuständige oberste Landesbehörde nicht nach Nummer 1 bis 14 ermächtigt ist, Ausnahmen zuzulassen, sind solche im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Finanzministerium möglich.12Das gilt zum Beispiel für die Gewährung höherer Entgelte als nach TV-L sowie sonstiger über- oder außertariflicher Leistungen (vergleiche Nummer 1.3 ANBest-I und