VV-LHO M-V zu § 44
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und Verwaltungsvorschriften – § 44 Zuwendungen einschließlich aller zugehörigen Anlagen – PDF-Seite 165
Anlage 1 der VV zu § 44
(VV-K)
19. (weggefallen) 10. (weggefallen) 11. (weggefallen) 12. Weiterleitung von Zuwendungen durch den Zuwendungsempfänger Abweichend von Nummer 12.2 der VV zu § 44 können die Mittel vom Erstempfänger ausschließlich in öffentlich-rechtlicher Form unter entsprechender Anwendung der VV unter Berücksichtigung der Abweichungen und Ergänzungen der VV-K weitergeleitet werden.213. Fälle von geringer finanzieller Bedeutung Beträgt die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung abweichend von Nummer 14 der VV zu § 44 weniger als 100 000 Euro, kann die zuständige oberste Landesbehörde bei Anwendung der VV zu § 44 unter Berücksichtigung der Abweichungen und Ergänzungen dieser Anlage Erleichterungen zulassen.314. Besondere Regelungen Ergänzend zu Nummer 15.2 der VV zu § 44 ist beim Erlass besonderer Verwaltungsvorschriften für einzelne Zuwendungsbereiche zusätzlich das Einvernehmen mit der für das Kommunalwesen zuständigen obersten Landesbehörde herzustellen.