VV-LHO M-V zu § 44
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und Verwaltungsvorschriften – § 44 Zuwendungen einschließlich aller zugehörigen Anlagen – PDF-Seite 126
1ist und für die auch im nachfolgenden Bewilligungszeitraum Zuwendungsmittel haushaltsmäßig zu Verfügung stehen (Anschlussbewilligung).21.3.2 Die zuständige oberste Landesbehörde kann im Einzelfall allein und für einzelne Zuwendungsbereiche im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Ausnahmen zulassen.3Zu Nummer 1.3.2 Bei Baumaßnahmen kann der vorzeitige Vorhabenbeginn von einer Anhörung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung abhängig gemacht werden.41.3.3 Im Antragsformular soll darauf hingewiesen werden, dass ein Beginn vor Bewilligung auf eigenes Risiko erfolgt und daraus kein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung entsteht.51.4 Es ist nach diesen Verwaltungsvorschriften zu verfahren, soweit keine besonderen Verwaltungsvorschriften (zum Beispiel Förderrichtlinien) erlassen worden sind, vergleiche Nummer 15.2.61.5 Sollen für denselben Zweck Zuwendungen ausnahmsweise von mehreren Stellen des Landes oder sowohl vom Land als auch von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts bewilligt werden, sollen die Zuwendungsgeber vor der Bewilligung möglichst Einvernehmen herbeiführen über 1.5.1 den koordinierenden Zuwendungsgeber, Zu Nummer 1.5.1 Im Allgemeinen wird die Stelle in Betracht kommen, welche die größte Zuwendung bewilligt hat oder die dem Sitz des Zuwendungsempfängers am nächsten liegt.