VV-LHO M-V zu § 44
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und Verwaltungsvorschriften – § 44 Zuwendungen einschließlich aller zugehörigen Anlagen – PDF-Seite 166
Anlage 2 zu VV zu § 44 (VV Nr. 6.2/VV-K Nr. 6 - ZBau)
Baufachliche Ergänzungsbestimmungen (ZBau)
1Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Aufgaben der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung 3. Mitwirkung bei der Vorbereitung des Antrags 4. Festlegung des Umfangs der Bauunterlagen und Beratung 5. Prüfung der Bauunterlagen 6. Überprüfung der Bauausführung 7. Prüfung des Verwendungsnachweises 1. Allgemeines 1.1 Soweit Zuwendungen für Baumaßnahmen gewährt werden, die gemäß Nummer 6 der VV zu § 44 LHO eine Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung erfordern, gelten diese Bestimmungen.21.2 Für Hochbaumaßnahmen im Geltungsbereich der Landesbauordnung ist das Finanzministerium die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung.3Ausgenommen davon ist der Bereich Städtebau.4Für diesen Bereich nimmt die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde die Funktion der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung selbst wahr.5Das Finanzministerium und die für den Bereich Städtebau jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde können sich bei Bedarf bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach ZBau fachkundiger Dritter bedienen.6Zu Nummer 1.2 Das Finanzministerium ist für den gesamten kommunalen,
1freigemeinnützigen und privaten Krankenhausbau die zu beteiligende technische staatliche Verwaltung.21.3 Die Bewilligungsbehörde unterrichtet den Antragsteller über Art und Umfang der Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung.31.4 Soweit die Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben auf der Grundlage fester Beträge erfolgt (Nummer 2.4.1 der VV zu § 44), ist in den für die einzelnen Förderbereiche geltenden Richtlinien festzulegen, inwieweit die ZBau anzuwenden sind.42. Aufgaben der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung Aufgaben, die der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung übertragen werden, sind