VV-LHO M-V zu § 44
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und Verwaltungsvorschriften – § 44 Zuwendungen einschließlich aller zugehörigen Anlagen – PDF-Seite 149
15.4.8 bei institutioneller Förderung die entsprechende Anwendung haushaltsrechtlicher Vorschriften des Landes.2Zu Nummer 5.4.8 Da die Vorschriften der LHO nicht unmittelbar für Zuwendungsempfänger gelten, muss im Zuwendungsbescheid festgelegt werden, inwieweit welche haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes sinngemäß anzuwenden sind.3Dabei soll die Gesamthöhe der Finanzierung aus öffentlichen Mitteln berücksichtigt werden.4Die Anwendung einzelner Regelungen des Landeshaushaltsrechts (zum Beispiel Bestimmungen über Kraftfahrzeuge, Dienstreisen, Büroausstattung) kann auch dann geboten sein, wenn es sich um betragsmäßig geringe Zuwendungen handelt.56. Zuwendungen für Baumaßnahmen 6.1 Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen ist die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen.6Die Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung entfällt, wenn 6.1.1 die für eine Baumaßnahme vorgesehenen Zuwendungen (ohne Ausstattung) vom Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zusammen 4 000 000 Euro nicht übersteigen, 6.1.2 der Zuwendungsempfänger die Baumaßnahme mit mindestens 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus Eigenmitteln finanziert oder 6.1.3 die, für die jeweilige Bauaufgabe zuständige oberste Landesbehörde pauschalierte Höchstwerte zur Bestimmung der Wirtschaftlichkeit einer Baumaßnahme vorgegeben hat und diese bei der Antragstellung eingehalten worden sind.7Zu Nummer 6.1.3 Der pauschalierte Höchstwert ist durch die, für die jeweilige Bauaufgabe zuständige oberste Landesbehörde in regelmäßigen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob er der Höhe nach noch angemessen ist.86.2 Das Verfahren für die Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung richtet sich nach ZBau.9Die ZBau findet für den Wohnungsbau im Rahmen der Wohnungsfürsorge des Landes und für den sozialen Wohnungsbau keine Anwendung.106.3 Wenn die Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung gemäß Nummer 6.1 entfällt, dann findet keine baufachliche Prüfung nach ZBau statt.