VV-LHO M-V zu § 44
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und Verwaltungsvorschriften – § 44 Zuwendungen einschließlich aller zugehörigen Anlagen – PDF-Seite 173
Anlage 3 zu VV zu § 44
(VV Nr. 15.2)
1werden, müssen die Darlehenskonditionen in der Förderrichtlinie festgelegt werden.22.6.4 Bemessungsgrundlage Um eine einheitliche Entscheidungspraxis sicherzustellen, sind in der Förderrichtlinie die zuwendungsfähigen Ausgaben möglichst konkret zu bezeichnen.3Negativkataloge sollten nur dann Aufnahme finden, wenn dies unumgänglich ist.4Bei Zuwendungen für Hochbaumaßnahmen sind die Kostengruppen der DIN 276 der Bemessung zugrunde zu legen.5Einzelne Kostengruppen können von der Zuwendungsfähigkeit ausgeschlossen werden.6Die Ausgaben für alle in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) genannten Grundleistungen sollen grundsätzlich nur bis maximal zur Höhe der Basishonorarsätze der HOAI als zuwendungsfähig anerkannt werden.72.7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen Unter diesem Abschnitt sind vornehmlich die Nebenbestimmungen zu konkretisieren, die zuwendungsspezifischer Natur sind und als besondere Nebenbestimmungen in den jeweiligen Zuwendungsbescheid aufzunehmen sind (vergleiche Nummer 5.2 der VV und VV-K zu § 44 Landeshaushaltsordnung).8Insbesondere ist auch zu regeln, mit welchen speziellen Auflagen die Zuwendungsempfänger zu verpflichten sind, um eine spätere Erfolgsmessung und -bewertung zu ermöglichen.92.8 Verfahren Die Förderrichtlinien sollten das Verfahren wie folgt regeln: 2.8.1 Antragsverfahren
1- Antragstellung (zum Beispiel Muster, Termine), - Antragsweg (zum Beispiel fachliche Beteiligung anderer Stellen), - Antragsunterlagen (zum Beispiel Umfang der Antragsunterlagen).22.8.2 In der Förderrichtlinie sind nur abweichende oder ergänzende Regelungen zum - Bewilligungsverfahren - Anforderungs- und Auszahlungsverfahren - Verwendungsnachweisverfahren aufzunehmen.