VV-LHO M-V zu § 44
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und Verwaltungsvorschriften – § 44 Zuwendungen einschließlich aller zugehörigen Anlagen – PDF-Seite 125
1Zu Absatz 3 - Beleihung auf dem Gebiet der Zuwendungen 19. Personenkreis 20. Verfahren Anlagen Anlage 1 Abweichende oder ergänzende Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (VV-K) Anlage 2 Baufachliche Ergänzungsbestimmungen (ZBau) Anlage 3 Grundsätze für Förderrichtlinien Zu Absatz 1 - Zuwendungen, Aufhebung von Zuwendungsbescheiden, Erstattung und Verzinsung 1. Bewilligungsvoraussetzungen 1.1 Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn 1.1.1 der Zweck durch die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen nicht erreicht werden kann.2Nicht rückzahlbare Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, soweit der Zweck nicht durch unbedingt oder bedingt rückzahlbare Zuwendungen erreicht werden kann.31.1.2 beim Zuwendungsempfänger eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint.41.1.3 der Zuwendungsempfänger organisatorisch in der Lage erscheint, die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendung zu gewährleisten und nachzuweisen.5Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen und Beschaffungen muss der Zuwendungsempfänger auch in finanzieller Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung und Unterhaltung der Anlagen bieten.61.2 Eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht hinreichend gesichert ist, ist unzulässig.71.3 Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die vor Antragsstellung noch nicht begonnen worden sind.8Der Antrag gilt mit Eingang bei der Bewilligungsbehörde als gestellt.9Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten.10Bei Baumaßnahmen gelten Planung, planungsbezogene Bodenuntersuchungen, Grunderwerb, Herrichten des Grundstücks, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.111.3.1 Nummer 1.3 Satz 1 gilt nicht bei der Beseitigung von Schäden aus höherer Gewalt sowie bei sich wiederholenden gleichartigen Vorhaben, für die im vorhergehenden Bewilligungszeitraum Zuwendungen bewilligt wurden, bei denen eine Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen nicht eingetreten