VV-LHO M-V zu § 44
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und Verwaltungsvorschriften – § 44 Zuwendungen einschließlich aller zugehörigen Anlagen – PDF-Seite 138
1Abweichungsmöglichkeit Wenn der Zuwendungsempfänger die Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung führt, soll die Bewilligungsbehörde eine solche Kassen- und Buchführung zulassen.25.2.4.2 Belege Folgende Nebenbestimmung ist aufzunehmen: „Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten.“ 5.2.4.3 Aufbewahrungsfrist Folgende Nebenbestimmung ist aufzunehmen: „Die Bücher, Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) und alle sonstigen Geschäftsunterlagen sind für fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.“ Abweichungsmöglichkeit Die Bewilligungsbehörde kann die Aufbewahrungsfrist soweit notwendig verlängern.35.2.4.4 Inventarisierung Folgende Nebenbestimmung ist aufzunehmen: „Die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworbenen oder hergestellten Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 1 000 Euro ohne Umsatzsteuer übersteigt, sind zu inventarisieren oder ihr Verbleib ist in anderer geeigneter Weise nachzuweisen.4Soweit das Land Eigentümer ist oder wird, sind die Gegenstände in dem Inventar oder Nachweis besonders zu kennzeichnen.“ 5.2.5 Mitteilungspflichten Folgende Nebenbestimmung ist aufzunehmen: „Der Bewilligungsbehörde ist unverzüglich anzuzeigen, soweit 5.2.5.1 nach Vorlage des Haushalts- oder Wirtschaftsplans - auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises - weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von diesen ausgezahlt werden, 5.2.5.2 sich eine Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben um mehr als fünf Prozent oder mehr als 5 000 Euro ergibt, 5.2.5.3 der Zuwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen, 5.2.5.4 die ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks verbraucht werden können,