VV-LHO M-V zu § 44
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und Verwaltungsvorschriften – § 44 Zuwendungen einschließlich aller zugehörigen Anlagen – PDF-Seite 143
15.3.2.6 Zweckbindungsfrist Folgende Nebenbestimmung ist aufzunehmen: „Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln.2Der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der Zweckbindungsfrist nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde anderweitig verfügen oder sie für andere Zwecke verwenden.“ Zu Nummer 5.3.2.6 Die Zweckbindungsfrist ist wie folgt festzulegen - grundsätzlich 5 Jahre - für IT, Kommunikationstechnik und im Innovationsbereich 3 Jahre, - für Infrastruktur und Bauinvestitionen sollen in Abhängigkeit des Zuwendungszwecks und der wirtschaftlichen Nutzungsdauer längere Fristen festgelegt werden.35.3.2.7 Abtretung und Verpfändung Folgende Nebenbestimmung ist aufzunehmen: „Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.“ 5.3.3 -frei- 5.3.4 Dokumentationspflichten 5.3.4.1 Belege Folgende Nebenbestimmung ist aufzunehmen: „Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten.“ 5.3.4.2 Aufbewahrungsfrist Folgende Nebenbestimmung ist aufzunehmen: „Bücher, Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) und alle sonstigen mit der Zuwendung zusammenhängenden Unterlagen sind für fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.“ Abweichungsmöglichkeit Die Bewilligungsbehörde kann die Aufbewahrungsfrist soweit notwendig verlängern.45.3.4.3 Inventarisierung Folgende Nebenbestimmung ist aufzunehmen: „Die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworbenen oder hergestellten Gegenstände, die einer Zweckbindung unterliegen und deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 1 000 Euro ohne Umsatzsteuer übersteigt, sind zu inventarisieren oder ihr Verbleib ist in anderer geeigneter Weise nachzuweisen.5Soweit das Land Eigentümer ist oder