VV-LHO M-V zu § 44
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und Verwaltungsvorschriften – § 44 Zuwendungen einschließlich aller zugehörigen Anlagen – PDF-Seite 152
17. Auszahlung der Zuwendung 7.1 Die Zuwendungen sollen regelmäßig erst ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist.2Der Zuwendungsempfänger kann die Bestandskraft des Zuwendungsbescheids herbeiführen und damit die Auszahlung beschleunigen, wenn er erklärt, dass er auf einen Rechtsbehelf verzichtet.37.2 Bei Auszahlungen kann nach Nummer 7.2.1 (Erstattungsprinzip), Nummer 7.2.2 (Vorschussprinzip) oder Nummer 7.2.3 (Ratenauszahlungsprinzip) verfahren werden.4Bei der Auswahl eines geeigneten Auszahlungsprinzips und der Festlegung von Auszahlungszeitpunkten sind insbesondere die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, das Risiko eines Mittelverlustes als auch die Liquiditätssituation der Zuwendungsempfänger zu berücksichtigen.57.2.1 Zuwendungen dürfen erst nach Vorlage und Prüfung des zahlenmäßigen Nachweises der zur Erstattung angeforderten Ausgaben und der Belegliste über die zur Erstattung angeforderten Ausgaben gemäß Nummer 11 ausgezahlt werden (Erstattungsprinzip).67.2.1.1 Bei nachträglichen Änderungen im zahlenmäßigen Nachweis kann soweit möglich eine Verrechnung mit dem nächsten Auszahlungsbetrag erfolgen.77.2.1.2 Erfolgt eine Verrechnung nicht innerhalb von sechs Monaten, ist zu prüfen, ob der Unterschiedsbetrag entsprechend Nummer 8.6 zu verzinsen ist.87.2.2 Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von drei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden (Vorschussprinzip).97.2.2.1 Als Auszahlungstag gilt der dritte Tag nach Aufgabe des Zahlungsauftrags an das Geldinstitut.107.2.2.2 Bei Projektförderung längerfristiger Vorhaben sollen nur Teilbeträge ausgezahlt und die Auszahlung in der Regel davon abhängig gemacht werden, dass die Verwendung der bereits gezahlten Teilbeträge in geeigneter Form nachgewiesen wird.117.2.3 Die Bewilligungsbehörde kann die Zuwendung auch in Teilbeträgen ohne Mittelanforderung zu festgelegten Zeitpunkten oder im Falle von Baumaßnahmen bei der Erfüllung von bestimmten, leicht feststellbaren Tatbeständen (zum Beispiel Bauabschnitte) auszahlen (Ratenauszahlungsprinzip).127.3 Die Bewilligungsbehörde kann die Auszahlung eines Restbetrags oder der Schlussrate von der Vorlage oder Prüfung des Verwendungsnachweises abhängig machen.13Bei der Anwendung des Ratenauszahlungsprinzips soll eine Schlussrate einbehalten werden.