VV-LHO M-V zu § 44
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und Verwaltungsvorschriften – § 44 Zuwendungen einschließlich aller zugehörigen Anlagen – PDF-Seite 160
1Zu Nummer 15.6 Wenn die oben genannten Vorschriften einen Teil des Verfahrens abschließend regeln, sind in die besondere Verwaltungsvorschrift keine darüberhinausgehenden Regelungen aufzunehmen.215.7 Die Nummern 1 bis 15.6 gelten für das Land als Zuwendungsgeber auch dann, wenn bei einer kapitalmäßigen Beteiligung des Landes an dem Zuwendungsempfänger (Nummer 1.2 zu § 65) die Bewilligungsbehörde in einem Aufsichtsorgan des Zuwendungsempfängers vertreten ist.3Zu Absatz 2 - Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen 16. Begriff 16.1 Eine Verwaltung von Landesmitteln im Sinne von § 44 Abs. 2 liegt vor, wenn Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung von Landesaufgaben im Rahmen eines Treuhandverhältnisses Ausgaben leisten oder Einnahmen erheben.416.2 Eine Verwaltung von Vermögensgegenständen im Sinne von § 44 Abs. 2 liegt vor, wenn Stellen außerhalb der Landesverwaltung im Rahmen eines Treuhandverhältnisses befugt sind, Sachen, Rechte oder andere Arten von Vermögen des Landes zu halten oder über sie zu verfügen.5Das Treuhandverhältnis kann offen oder verdeckt sein.616.3 Eine Verwaltung von Landesmitteln liegt nicht vor, soweit Stellen außerhalb der Landesverwaltung 16.3.1 Mittel als Zuwendungen zur Weiterleitung an Dritte als weitere Zuwendungsempfänger erhalten (Nummer 12), 16.3.2 Teile des Landeshaushaltsplans ausführen, 16.3.3 Mittel als Ersatz von Aufwendungen erhalten.717. Voraussetzungen Soweit die Verwaltung von Landesmitteln oder Vermögensgegenständen des Landes durch Stellen außerhalb der Landesverwaltung keiner gesetzlichen Grundlage bedarf, ist sie nur zulässig, wenn sie im Interesse des Landes liegt und aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten geboten ist.8Diese Stellen müssen für eine solche Verwaltung geeignet sein und die Gewähr für eine ordnungsmäßige Geschäftsführung bieten.918. Verfahren 18.1 Die Übertragung und die Einzelheiten der Durchführung der Verwaltung von Landesmitteln oder Vermögensgegenständen des Landes sind, soweit sie nicht gesetzlich geregelt sind, schriftlich zu vereinbaren.10Nach Lage des Einzelfalls ist in der Vereinbarung insbesondere Folgendes zu regeln: