VV-LHO M-V zu § 44
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und Verwaltungsvorschriften – § 44 Zuwendungen einschließlich aller zugehörigen Anlagen – PDF-Seite 127
11.5.2 die zu finanzierenden Maßnahmen und die zuwendungsfähigen Ausgaben, 1.5.3 die Finanzierungsart und die Höhe der Zuwendung (Nummer 2), 1.5.4 die Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (Nummer 5), 1.5.5 die Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung (zum Beispiel in den Fällen der Nummer 6), 1.5.6 den Verwendungsnachweis und seine Prüfung durch eine der beteiligten Verwaltungen (Nummer 10 und 11).21.6 Die Bewilligungsbehörde hat den Landesrechnungshof vom Abschluss einer Vereinbarung gemäß Nummer 1.5 zu unterrichten.3Beträgt die Zuwendung des Landes mehr als 100 000 Euro, ist der Landesrechnungshof vor dem Abschluss der Vereinbarung zu hören.42. Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendung 2.1 Vor Bewilligung der Zuwendung ist unter Berücksichtigung der Zuwendungsart (Projektförderung, institutionelle Förderung; vergleiche Nummern 2.1 und 2.2 zu § 23) zu prüfen, welche Finanzierungsart (Teil- oder Vollfinanzierung) den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit am besten entspricht.5Dabei sind die Interessenlagen des Landes und des Zuwendungsempfängers zu berücksichtigen.62.2 Die Zuwendung wird grundsätzlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt, und zwar 2.2.1 als Festbetragsfinanzierung mit einem festen Teilbetrag der zuwendungsfähigen Ausgaben oder mit der Festsetzung auf das Vielfache eines Betrags, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt (zum Beispiel Richtwerte, Pauschalen).7Die Festbetragsfinanzierung kommt bei der Projektförderung insbesondere dann in Betracht, wenn der Zuwendungsbetrag unter 50 000 Euro liegt.8Ein Festbetrag ist bei der Erstellung besonderer Verwaltungsvorschriften auf der Basis fundierter Kalkulationen festzulegen.9Er ist in regelmäßigen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob er der Höhe nach noch notwendig und angemessen ist.10Soweit keine besondere Verwaltungsvorschrift erlassen wurde, ist der Festbetrag bei der Antragsprüfung mit entsprechender Sorgfalt zu ermitteln.11Eine Festbetragsfinanzierung kommt nicht in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Bewilligung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit nicht bestimmbaren späteren Finanzierungsbeiträgen Dritter oder mit Einsparungen zu rechnen ist, oder 2.2.2 nach einem bestimmten Prozentsatz der zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen, oder