VV-LHO M-V zu § 44
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und Verwaltungsvorschriften – § 44 Zuwendungen einschließlich aller zugehörigen Anlagen – PDF-Seite 136
15.2.1.5 Mehrere Zuwendungsgeber Bei Anteil- oder Fehlbedarfsfinanzierung soll eine Anforderung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen Zuwendungsgeber ermöglicht werden.2In diesem Fall ist folgende Nebenbestimmung aufzunehmen: „Die Zuwendung darf jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen Zuwendungsgeber angefordert werden.“ 5.2.1.6 Nicht verbrauchte Kassenmittel zum Jahresende Am Jahresende nicht verbrauchte Kassenmittel können auf die Auszahlungen zu Beginn des Folgejahres kassenmäßig angerechnet werden.3In diesem Fall ist folgende Nebenbestimmung aufzunehmen: „Am Jahresende nicht verbrauchte Kassenmittel werden bei einer Anschlussbewilligung auf die Auszahlungen zu Beginn des Folgejahres kassenmäßig angerechnet.“ 5.2.2 Verwendung der Zuwendung 5.2.2.1 Zweckentsprechende, wirtschaftliche und sparsame Verwendung Folgende Nebenbestimmung ist aufzunehmen: „Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden.4Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.“ 5.2.2.2 Deckungsmittel Folgende Nebenbestimmung ist aufzunehmen: „Alle eigenen Mittel und mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen und Leistungen Dritter) des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle Ausgaben einzusetzen.“ 5.2.2.3 Haushalts- oder Wirtschaftsplan Folgende Nebenbestimmung ist aufzunehmen: „Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan einschließlich Bewirtschaftungsgrundsätze, Organisations- und Stellenplan ist verbindlich.5Das heißt, der Zuwendungsempfänger darf nur die im Haushalts- oder Wirtschaftsplan vorgesehenen Ausgaben leisten und Verpflichtungen eingehen.6Im Stellenplan umfasst dies insbesondere die Anzahl und die Wertigkeit der Stellen.“ Abweichungsmöglichkeiten Die Bewilligungsbehörde kann die Verwendung von Mitteln eines Ansatzes des Haushalts- oder Wirtschaftsplans für Zwecke eines anderen Ansatzes zulassen.7Die Bewilligungsbehörde hat im Rahmen ihres Ermessens insbesondere zu berücksichtigen, ob ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird.8Bei weitergehenden Ausnahmen ist das Einvernehmen der Bewilligungsbehörde und des Finanzministeriums notwendig.