VV-LHO M-V zu § 44
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und Verwaltungsvorschriften – § 44 Zuwendungen einschließlich aller zugehörigen Anlagen – PDF-Seite 132
1Zuwendungsvoraussetzungen in Einklang steht, so hat die Bewilligungsbehörde dem Zuwendungsempfänger die Tatsachen, deren Aufklärung zur Beseitigung der Zweifel notwendig erscheint, nachträglich als subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB zu bezeichnen (§ 1 SubvG M-V i. V. m.2§ 2 Abs. 2 SubvG).34. Bewilligung 4.1 Zuwendungen werden durch Zuwendungsbescheid bewilligt.4Eine mündliche Bewilligung ist nicht zulässig.5Soweit dem Antrag des Zuwendungsempfängers nicht entsprochen wird, ist dies erforderlichenfalls zu begründen (§ 39 Landesverwaltungsverfahrensgesetz).64.2 Der Zuwendungsbescheid muss insbesondere enthalten: 4.2.1 die genaue Bezeichnung des Zuwendungsempfängers, 4.2.2 Art (Nummer 2 zu § 23) und Höhe der Zuwendung, Zu Nummer 4.2.2 Die Höhe der Zuwendung soll dabei regelmäßig nur vorläufig festgesetzt werden, sofern sie zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht genau festgestellt werden und sich im weiteren Zuwendungsverfahren vermindern kann.7Eine endgültige Festlegung der Zuwendungshöhe im Zuwendungsbescheid muss erfolgen, wenn diese bereits hinreichend verbindlich festgestellt werden kann.8Ist die Zuwendungshöhe nur vorläufig, wird die endgültige Höhe in einem Schlussbescheid nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung festgesetzt.94.2.3 Zuwendungszweck und zeitliche Bindung 4.2.3.1 die genaue Bezeichnung des Zuwendungszwecks und Zu Nummer 4.2.3.1 Die Bezeichnung des Zuwendungszwecks muss so eindeutig festgelegt werden, dass sie auch als Grundlage für eine begleitende und abschließende Kontrolle des Erfolgs des Vorhabens oder des Förderprogramms dienen kann.10Der Zuwendungszweck ist gegebenenfalls durch Erläuterungen zu präzisieren.114.2.3.2 wenn mit Hilfe der Zuwendung Gegenstände erworben oder hergestellt werden, gegebenenfalls die Angabe, wie lange diese für den Zuwendungszweck gebunden sind, Zu Nummer 4.2.3.2 Der Zuwendungszweck besteht in vielen Fällen nicht nur in der Hingabe von Geld, sondern auch darin, dass die aus der Zuwendung beschafften Gegenstände eine bestimmte Zeit zweckentsprechend zu nutzen sind.12Die zeitliche Bindung beträgt - grundsätzlich 5 Jahre - für IT, Kommunikationstechnik und im Innovationsbereich 3 Jahre,