VV-LHO M-V zu § 44
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und Verwaltungsvorschriften – § 44 Zuwendungen einschließlich aller zugehörigen Anlagen – PDF-Seite 141
15.3 Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung 5.3.1 Auszahlung der Zuwendungsmittel 5.3.1.1 Erstattungsprinzip Folgende Nebenbestimmung ist aufzunehmen: „Die Zuwendung darf nur soweit und nicht eher angefordert werden, als sie für bereits erfolgte Zahlungen oder erbrachte Leistungen benötigt wird.2Der Anforderung ist ein zahlenmäßiger Nachweis der angeforderten Ausgaben zusammen mit einer entsprechenden Belegliste beizufügen.“ 5.3.1.2 Vorschussprinzip Folgende Nebenbestimmung ist aufzunehmen: „Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird.3Die Anforderung jedes Teilbetrags muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten.“ 5.3.1.3 Anteilfinanzierung Folgende Nebenbestimmung ist aufzunehmen: „Die Zuwendung kann nur anteilig mit den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers in Anspruch genommen werden.“ 5.3.1.4 Fehlbedarfsfinanzierung Folgende Nebenbestimmung ist aufzunehmen: „Die Zuwendung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel des Zuwendungsempfängers verbraucht sind.“ 5.3.1.5 Mehrere Zuwendungsgeber Bei Anteil- oder Fehlbedarfsfinanzierung soll eine Anforderung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen Zuwendungsgeber ermöglicht werden.4In diesem Fall ist folgende Nebenbestimmung aufzunehmen: „Die Zuwendung darf jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen Zuwendungsgeber angefordert werden.“ 5.3.2 Verwendung der Zuwendung 5.3.2.1 Zweckentsprechende, wirtschaftliche und sparsame Verwendung Folgende Nebenbestimmung ist aufzunehmen: „Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden.5Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.6Mit dem Vorhaben ist innerhalb eines Jahres nach formeller Bestandskraft des Bescheides zu beginnen.“