§ 43 GWB
Bekanntmachungen
Die Einleitung des Hauptprüfverfahrens durch das Bundeskartellamt nach § 40 Absatz 1 Satz 1 und der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis sind unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Im Bundesanzeiger sind bekannt zu machen
- 1.die Verfügung des Bundeskartellamts nach § 40 Absatz 2,
- 2.die Ministererlaubnis, deren Widerruf, Änderung oder Ablehnung,
- 3.die Rücknahme, der Widerruf oder die Änderung der Freigabe des Bundeskartellamts,
- 4.die Auflösung eines Zusammenschlusses und die sonstigen Anordnungen des Bundeskartellamts nach § 41 Absatz 3 und 4.
Bekannt zu machen nach Absatz 1 und 2 sind jeweils die Angaben nach § 39 Absatz 3 Satz 1 sowie Satz 2 Nummer 1 und 2.