HmbVgRL
5. Vereinfachtes Beschaffungsverfahren – PDF-Seite 10
HmbVgRL I. Allgemeines
5. Vereinfachtes Beschaffungsverfahren
Gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 1 HmbVgG ist die UVgO erst ab einem Auftragswert von 100.000 Euro anzuwenden.
Unterhalb von 100.000 Euro kommt auf Grundlage von § 2a Abs. 3 Nr. 1 HmbVgG das nachfolgend beschriebene vereinfachte Beschaffungsverfahren (vBv) zur Anwendung.
Das HmbVgG, insbesondere die sozialen und ökologischen Nachhaltigkeitskriterien sind in vollem Umfang anzuwenden.
Die UVgO ist anzuwenden unter Beachtung folgender Besonderheiten und Abweichungen:
• Dokumentation, § 6 UVgO:
Die Dokumentationspflicht des § 6 Abs. 1 UVgO beinhaltet regelmäßig nur folgende Punkte:
- die Namen und Angebote der beteiligten Bewerber oder Bieter,
- die maßgebliche Kommunikation mit den Bewerbern oder Bietern,
- die Beachtung des Rotationsprinzips bei der Auswahl der Bewerber oder Bieter in der Ver-
handlungsvergabe und in der Beschränkten Ausschreibung,
- das Datum und die Uhrzeit von Angeboten, die nach Angebotsfrist eingehen,
- die Gründe für nicht berücksichtigte Bewerber oder Bieter oder die Gründe für einen etwaigen
Ausschluss,
- eine Begründung für die getroffene Auswahlentscheidung, soweit es sich nicht um einen rei-
nen Preiswettbewerb handelt,
- die Gründe, warum der Gegenstand des Auftrags die Vorlage von Eignungsnachweisen erfor-
dert und ggf. warum in diesen Fällen Nachweise verlangt werden müssen, die über die Eigenerklärungen hinausgehen.
1Hinweis: Bei den aufgeführten Punkten handelt es sich um den Mindeststandard, den die Dokumentation erfüllen muss.2In diversen Situationen können sich aber weitere Dokumentationserfordernisse ergeben, die in dieser Richtlinie im jeweiligen Sachzusammenhang beschrieben sind, z.B. bei der Umsetzung der nachhaltigen Beschaffung, Zuschlagskriterien etc.).
• Wahl der Verfahrensart, § 8 UVgO (siehe Ziffer II.5):
In Abweichung zu § 8 Abs. 3 und 4 UVgO kann zwischen der Verhandlungsvergabe und der Beschränkten Ausschreibung jeweils mit oder ohne Teilnahmewettbewerb sowie der öffentlichen Ausschreibung frei gewählt werden.
Hinweise:
- Rotation: Auch im vBv fordert der Auftraggeber bei Verfahrensarten ohne Teilnahmewettbewerb mehrere (grundsätzlich drei), wechselnde Unternehmen zur Angebotsabgabe auf, die geeignet sind und bei denen keine Ausschlussgründe vorliegen, vgl. Ziffer II.5.2 und Ziffer II.5.3. Von einem Wechsel kann nur abgesehen werden, wenn eine dokumentierte Markterkundung ergibt, dass ein solcher nicht möglich ist.
- Die Möglichkeit, nach § 12 Abs. 3 UVgO mit nur einem Unternehmen zu verhandeln, bleibt bestehen.
• Experimentierklausel für Government Technology, § 12 UVgO (siehe Ziffer II.5.3):
Bis zum 31. Dezember 2026 kann in Ergänzung zu § 12 Abs. 3 UVgO nur ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes oder zur Teilnahme an Verhandlungen aufgefordert werden, wenn
- bei der Vertragsanbahnung oder -verhandlung das Projekt GovTecHH der Senatskanzlei be-
teiligt wird,
- der Auftragsgegenstand den Einsatz oder die Entwicklung neuer Technologien beinhaltet oder
die Modernisierung und Digitalisierung der Verwaltung bezweckt und
- die Vertragslaufzeit zwei Jahre nicht überschreitet.
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