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4. Grundsätze im Vergabeverfahren – PDF-Seite 9
HmbVgRL I. Allgemeines
4. Grundsätze im Vergabeverfahren
1Alle Vergabeverfahren unterliegen den Vergabegrundsätzen aus § 2 UVgO bzw. § 97 GWB: • Wettbewerb ist notwendig, um ein korrektes Vergabeverhalten zu sichern, den Bewerbern den Zugang zu öffentlichen Aufträgen zu gleichen Bedingungen zu ermöglichen und angemessene Preise zu erzielen.2Bei der Verfahrensvorbereitung und -durchführung ist deshalb alles zu unterlassen, was zu einer Wettbewerbsbeeinträchtigung führen könnte.3Etwa sind Vergaben grundsätzlich so zu gestalten, dass einer größtmöglichen Teilnehmerzahl die Möglichkeit eröffnet wird, sich für einen Auftrag zu bewerben.4Einschränkungen sind nur in den ausdrücklich geregelten Fällen zulässig, etwa wenn aus objektiven, sachlichen und nachvollziehbaren Gründen kein oder nur geringer Wettbewerb erzeugt werden kann (§ 2 Abs. 1 UVgO; § 97 Abs. 1 GWB). • Transparenz soll allen Teilnehmern zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens möglichst umfangreiche und verständliche Verfahrensregeln und Informationen zur Verfügung stellen, um einen fairen Wettbewerb zu ermöglichen.5Daneben sind alle Schritte und Entscheidungen des Vergabeverfahrens nachvollziehbar zu dokumentieren (§ 2 Abs. 1 UVgO; § 97 Abs. 1 GWB). • Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt, das aus dem Verhältnis der angebotenen Leistung zu Preis bzw. (Lebenszyklus-) Kosten ermittelt wird.6Nach Maßgabe der wirtschaftlichen Verwendung von Haushaltsmitteln ist der Preis ein wichtiges, aber nicht alleiniges Kriterium; Auch Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte können bei der Entscheidung berücksichtigt werden (§ 2 Abs. 1 UVgO; § 97 Abs. 1 GWB). • Nach dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dürfen Vorgaben und Maßnahmen der öffentlichen Hand nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des vorgegebenen sachlichen Ziels erforderlich ist.7Dieses Gebot gilt im Vergabeverfahren insbesondere für die Anforderungen an Teilnehmer und die Verfahrensgestaltung (§ 2 Abs. 1 UVgO; § 97 Abs. 1 GWB). • Alle am Verfahren beteiligten Unternehmen werden gleich behandelt.8Eine Ungleichbehandlung muss nach § 2 Abs. 2 UVgO bzw. § 97 Abs. 2 GWB ausdrücklich geboten oder gestattet sein.9Das bedeutet, dass alle die gleiche Chance auf ein faires Verfahren haben sollen.10Persönliche, unsachliche oder lokale bzw. regionale Bevorzugungen dürfen das Vergabeverfahren oder die Zuschlagsentscheidung nicht beeinflussen. • Darüber hinaus werden sog. strategische Aspekte, nämlich Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte, nach der Maßgabe des einschlägigen Vergaberechts berücksichtigt (§ 2 Abs. 3 UVgO; § 97 Abs. 3 GWB). • Das Vergaberecht dient auch dem Mittelstandsschutz, weil mittelständische Interessen bei der Auftragsvergabe vornehmlich zu berücksichtigen sind (§ 2 Abs. 4 UVgO; § 97 Abs. 4 GWB).11Diesem Ziel dient etwa der Grundsatz der Losvergabe (§ 22 UVgO; § 97 Abs. 4 GWB, § 30 VgV).12In allen Vergabeverfahren gilt zudem der Grundsatz der Vertraulichkeit (§ 3 UVgO; § 5 VgV).13Bis zur Öffnung der Angebote sind die Namen der aufgeforderten Unternehmen und Bieter stets (auch gegenüber sachbearbeitend und freiberuflich Tätigen) vertraulich zu behandeln.14Im gesamten Vergabeverfahren ist der vertrauliche Umgang mit Teilnehmerdaten und Angeboten sicherzustellen.15Wird der Geheimwettbewerb im Vergabeverfahren verletzt, soll das weitere Vorgehen (Bieterausschluss, Verfahrensaufhebung o.ä.) mit dem zuständigen Rechtsamt geklärt werden.16Alle Beschäftigten der Vergabestellen sind zur Geheimhaltung über Inhalte aus Vergabeverfahren verpflichtet.17Die Teilnehmerdaten und -informationen sind während des gesamten Verfahrens vertraulich zu behandeln und nach Verfahrensende zu löschen, soweit sie nicht für Dokumentationspflichten und Vertragsdurchführung erforderlich sind.18Informationen dürfen auch verwaltungsintern nur weitergegeben werden, soweit es zur Verfahrensdurchführung oder aus Rechtsgründen erforderlich ist.19Bei Liefer- und Dienstleistungsvergaben erhalten nur die unmittelbar verfahrensbeteiligten Bieter und Bewerber eine Auskunft über das Ergebnis, ansonsten dürfen keine Ergebnisse mitgeteilt werden, auch nicht an Herstellungs- oder Lieferbetriebe.20Dritte erhalten nur Informationen, soweit eine gesetzliche Verpflichtung besteht.21Dienst- oder Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.22An Vergabeverfahren darf keine Person mit Interessenskonflikt mitwirken (§ 4 UVgO; § 6 VgV).23Bei der Mitwirkung vorbefasster Personen am Vergabeverfahren sind § 5 UVgO bzw. § 7 VgV zu beachten.24Hinweis zum Datenschutz: Die Vergabestelle muss die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) beachten und die Teilnehmer eines Vergabeverfahrens über die Datenverarbeitung informieren (siehe DSGVO-Information).25Die Vergabekammer verwendet im Nachprüfungsverfahren ein gesondertes Formblatt.
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