HmbVgRL
3. Angebotsabgabe – PDF-Seite 50
1HmbVgRL III.2Durchführung des Vergabeverfahrens
• Sonderfall: Vorinformation im Oberschwellenbereich (§ 38 VgV)
1Im Oberschwellenbereich kann die Auftraggeberin eine Vorinformation über die geplante Auftragsvergabe nach § 38 VgV veröffentlichen.2Dazu übersendet sie dem Amt für Veröffentlichungen der EU über den Datenservice Öffentlicher Einkauf entweder die Vorinformation selbst oder eine Mitteilung über die Veröffentlichung im Beschafferprofil.
Unter den Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 VgV erlaubt die Veröffentlichung der Vorinformation eine Verkürzung der Angebotsfristen auf 15 bzw. 10 Kalendertage.
1Unter den Voraussetzungen des § 38 Abs. 4 VgV kann sogar auf die Auftragsbekanntmachung verzichtet werden.2In diesem Fall fordert die Auftraggeberin alle Unternehmen, die nach der Vorinformation eine Interessensbekundung übermittelt haben, zur weiteren Interessensbestätigung nach § 38 Abs. 5 VgV auf und leitet so den Teilnahmewettbewerb ein.3Die Aufforderung muss die Mindestangaben des § 52 Abs. 3 VgV enthalten (z.B. Internetadresse nach Nr. 4, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt und vollständig direkt verfügbar sind, oder alternativ die Angaben nach Nr. 5, die Eignungskriterien nach § 122 Abs. 4 GWB, etwaige Bieterbegrenzungen nach § 51 VgV (s.o.), zuständige Vergabekammer für eine Nachprüfung u.v.m.).
2. Teilnahmewettbewerb
1Die Prüfung der Teilnahmeanträge bzw. Interessensbestätigungen folgt den ersten zwei Wertungsstufen der Angebotsprüfung (vgl. Ziffer III.5): Zunächst werden die eingereichten Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit geprüft, wobei die Auftraggeberin fehlende Unterlagen ggf. nachfordern kann.2Sodann werden die Eignung der Bewerber und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen geprüft und die geeigneten Bewerber werden zur Abgabe eines Angebots aufgefordert (ggf. unter Begrenzung der Bewerberzahl nach § 36 UVgO bzw. § 51 VgV).
Hinweis auf vereinfachtes Beschaffungsverfahren (unter 100.000 Euro) (vgl. Ziffer I.5):
1Wird die Höchstzahl der geeigneten Bewerber nach § 36 Abs. 1 UVgO überschritten, so werden die geeigneten Bewerber durch Losen ausgewählt.2Beim Losen können software- oder webbasierte Zufallsgeneratoren verwendet werden.
3. Angebotsabgabe
• Bieterkommunikation
1Bis zur Angebotsabgabe können die Teilnehmer ihre Bieterfragen zu den Vergabeunterlagen und insbesondere zur Leistungsbeschreibung stellen.2Die Vergabestelle soll einen Zeitpunkt festlegen, bis zu dem Bieterfragen spätestens zu stellen sind (Vordruck Aufforderung Angebotsabgabe).3Die Bieterfragen müssen möglichst umgehend und präzise beantwortet und allen Teilnehmern in anonymisierter Form zusammen mit den Antworten zur Verfügung gestellt werden.
Hinweis: Obwohl die UVgO keine verbindlichen Antwortfristen für die Auftraggeberin vorgibt, kann sich die Vergabestelle für ihre Beantwortung an der 6-Tage-Frist nach § 20 Abs. 3 Satz 1 VgV orientieren.
Auch bei erheblichen Zusatzinformationen oder Änderungen der Vergabeunterlagen muss die Auftraggeberin allen potentiellen Bietern die entsprechende Kenntnisnahme ermöglichen und ihnen – ggf. über eine angemessene Verlängerung der Angebotsfrist – genügend Zeit zur Anpassung ihrer Angebote einräumen (§ 13 Abs. 4 UVgO; § 20 Abs. 3 VgV).
1Aufgrund des uneingeschränkten elektronischen Zugangs zu den Vergabeunterlagen besitzt die Auftraggeberin üblicherweise keine Informationen über die potentiellen Bieter.2Deshalb werden zu-
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