HmbVgRL
IV. Auftragsänderungen nach Verfahrensende – PDF-Seite 61
1HmbVgRL IV.2Auftragsänderungen nach Verfahrensende
1IV.2Auftragsänderungen nach Verfahrensende
1In der Phase der Vertragsdurchführung erfordern bestimmte Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit die Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens (§ 47 UVgO bzw. § 132 GWB).2Für dieses neue Vergabeverfahren gelten die allgemeinen Regeln.3Betroffen sind grundsätzlich alle Änderungen und Erweiterungen nach Vertragsschluss, z.B. Nachträge, Nachbestellungen usw.
Für Unter- und Oberschwellenbereich gelten insoweit unterschiedliche Anforderungen:
• Im Unterschwellenbereich sind Änderungen von Liefer- und Dienstleistungsverträgen ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens wie folgt möglich:
- Während der Vertragslaufzeit sind Vertragsänderungen nach § 47 Abs. 1 UVgO ohne neues Vergabeverfahren unter den Voraussetzungen des § 132 Abs. 1, 2 und 4 GWB zulässig (siehe unten).
- Während und auch nach Beendigung des Vertrages sind nach § 47 Abs. 2 UVgO vergabefreie Vertragsänderungen auch zulässig, wenn sich der Gesamtcharakter des Auftrags nicht ändert und der Wert der Änderung nicht mehr als 20 % des ursprünglichen Auftragswertes beträgt; bei mehreren aufeinanderfolgenden Änderungen ist der Gesamtwert der Änderungen maßgeblich.
1- Im vereinfachten Beschaffungsverfahren (unter 100.000 Euro) kann während und auch nach Beendigung des Vertrages in Ergänzung zu § 47 Abs. 1 und 2 UVgO ein öffentlicher Auftrag ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens um bis zu 50 Prozent des ursprünglichen Auftragswertes erhöht werden, wenn die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die dem öffentlichen Auftraggeber nicht bekannt waren und sich der Gesamtcharakter des Auftrags nicht ändert.2Mehrere aufeinander folgende Erhöhungen sind zusammenzurechnen und dürfen insgesamt 50 Prozent nicht übersteigen.
1• Im Oberschwellenbereich gilt § 132 GWB.2Danach muss die Auftraggeberin vor jeder Vertragsänderung stets in drei Schritten prüfen, ob ein neues Vergabeverfahren durchzuführen ist:
11. Liegt eine wesentliche Änderung nach § 132 Abs. 1 GWB vor?2Hierzu sind insbesondere die Regelbeispiele des § 132 Abs. 1 GWB und wertungsgleiche Fallgruppen zu überprüfen.3In Zweifelsfällen ist das zuständige Rechtsamt einzuschalten.4Ist das nicht der Fall, ist auch kein neues Verfahren erforderlich.5Liegt eine wesentliche Änderung vor, ist weiter zu prüfen:
12. Greift die Bagatellausnahme des § 132 Abs. 3 GWB?2Dazu darf der Wert der Änderung den EU-Schwellenwert nicht übersteigen und nicht mehr als 10 % des ursprünglichen Auftragswerts betragen.3Bei mehreren aufeinanderfolgenden Änderungen (Nachträgen) sind alle Änderungssummen zu addieren, d.h. alle Änderungen zusammen dürfen nur 10 % des Ursprungsauftrags ausmachen; d.h. die „Salamitaktik“ mehrerer kleinerer Änderungen ist unzulässig.4Wenn die Bagatellausnahme greift, ist kein neues Verfahren erforderlich.5Liegt eine wesentliche Änderung vor und greift die Bagatellausnahme nicht, ist weiter zu prüfen:
13. Greift einer der Ausnahmetatbestände des § 132 Abs. 2 GWB?2Nr. 1: Die ursprünglichen Vergabeunterlagen enthalten bereits klare und eindeutig formulierte Überprüfungsklauseln (Vertragsanpassungsklauseln) oder Optionen und geben Art, Umfang und Bedingungen ihrer Anwendung an.3Nr. 2: Zusätzlich erforderliche Leistungen können ohne Neuvergabe beauftragt werden, wenn ein Auftragnehmerwechsel aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten verbunden wäre und sie 50 % des Ursprungsauftragswerts nicht überschreiten (bei mehreren Änderungen gilt diese Grenze für den Wert jeder einzelnen Änderung).4Die Änderung ist nach § 132 Abs. 5 GWB im Datenaustauschstandard eForms-DE über den Datenservice Öffentlicher Einkauf an das Amt für Veröffentlichungen der EU zu übermitteln (§ 39 VgV).5Nr. 3: Die erforderliche Änderung war vom Auftraggeber bei aller Sorgfalt nicht vorhersehbar und überschreitet nicht 50 % des Ursprungsauftragswerts (bei mehreren Änderungen/Nachträgen gilt diese Grenze für den Wert jeder einzelnen Änderung).6Die Änderung ist nach § 132 Abs. 5 GWB im Datenaustauschstandard eForms-DE über den Datenservice Öffentlicher Einkauf an das Amt für Veröffentlichungen der EU zu übermitteln (§ 39 VgV).7Nr. 4: Nur in den ausdrücklich angeführten Fällen des Auftragnehmerwechsels ist eine Neuausschreibung entbehrlich.
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