HmbVgRL
1. Auftragsbekanntmachung – PDF-Seite 49
1HmbVgRL III.2Durchführung des Vergabeverfahrens
1III.2Durchführung des Vergabeverfahrens
1. Auftragsbekanntmachung
Eine Auftragsbekanntmachung informiert die Marktteilnehmer über den zu vergebenden Auftrag und die Vergabeunterlagen und fordert sie zur Abgabe eines Angebots bzw. Teilnahmeantrags auf.
1Dem entsprechend kommt die Auftragsbekanntmachung bei Öffentlichen Ausschreibungen, Offenen Verfahren und allen zweistufigen Verfahren (mit Teilnahmewettbewerb) vor.2Bei Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb entfällt hingegen die Auftragsbekanntmachung, denn die ausgewählten Unternehmen werden direkt zur Angebotsabgabe aufgefordert.
1Auftragsbekanntmachungen über nationale Liefer- und Dienstleistungsaufträge sind auf dem Vordruck Auftragsbekanntmachung national zu machen.2Sie müssen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 UVgO auf den Internetseiten der Auftraggeberin oder auf Internetportalen veröffentlicht werden; hierzu nutzen die Vergabestellen der FHH die zentrale Veröffentlichungsplattform Hamburg (https://www.hamburg.de/oeffentliche-auftraege/).
1Die Auftragsbekanntmachung muss alle Informationen enthalten, die für die Entscheidung des Bieters über die Teilnahme relevant sind (zu den Mindestanforderungen siehe § 28 Abs. 2 UVgO).2Die Auftraggeberin legt darin u.a. fest, in welcher Form die Angebote bzw. Teilnahmeanträge einzureichen sind (§ 28 Abs. 2 Nr. 3 UVgO) und gibt eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können (§ 28 Abs. 2 Nr. 9, § 29 UVgO).3Auch für eine etwaige Begrenzung der geeigneten Bewerber nach Teilnahmewettbewerb muss die Auftragsbekanntmachung die Angaben nach § 36 UVgO enthalten.4Der Vordruck Auftragsbekanntmachung national sieht Felder für diese Angaben vor.
1Wird ein Auftrag im Oberschwellenbereich ohne eine vorherige EU-weite Bekanntmachung vergeben, ohne dass das GWB dies ausdrücklich gestattet, kann dieser Vergabeverstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt werden.2Dann ist die Beauftragung als unzulässige Direktvergabe bzw. „De facto-Vergabe“ von Anfang an unwirksam (§ 135 GWB) und kann gravierende Folgen haben (Nichtigkeit geschlossener Verträge, Rückforderung öffentlicher Mittel, u.a.).
Hinweis: Bestehen Unsicherheiten darüber, ob eine Leistung förmlich vergeben werden muss oder direkt beauftragt werden kann, ist eine sog. „ex ante“-Transparenzbekanntmachung im EU-Amtsblatt zu erwägen.
1Auftrags- und andere Bekanntmachungen über europaweite Liefer- und Dienstleistungsaufträge müssen seit dem 25.10.2023 im Datenaustauschstandard eForms-DE veröffentlicht werden und werden gemäß §10a Abs. 5 VgV nur noch zentral über den sog. Datenservice Öffentlicher Einkauf an das Amt für Veröffentlichungen der EU übermittelt.2Die Auftragsbekanntmachung muss alle vorgeschriebenen Inhalte umfassen (z.B. die Eignungskriterien nach § 122 Abs. 4 GWB, eine etwaige Bewerberbegrenzung nach § 51 VgV, die Vorschriften zur e-Vergabe nach den §§ 9-13 VgV, u.v.m.).
1Hinweis: In der EU-Auftragsbekanntmachung sind alle Lieferungen und Leistungen (inkl. Bauleistungen) einer standardisierten sog. „CPV-Nummer“ zuzuordnen.2Der Leistungskatalog des Common Procurement Vocabulary (CPV) dient einer in allen EU-Staaten einheitlichen und verständlichen Beschreibung der zu vergebenden Leistungen.
Die Auftragsbekanntmachungen dürfen zusätzlich auch auf nationaler Ebene (z.B. www.bund.de; zentrale Veröffentlichungsplattform Hamburg) veröffentlicht werden (§ 40 Abs. 3 VgV), wobei dann aber die Fristen und Inhaltsvorgaben des § 40 Abs. 3 VgV zu beachten sind.
Hinweis: Für die nationale Veröffentlichung eines EU-Verfahrens ist nicht der Vergabevordruck Auftragsbekanntmachung national zu verwenden.
Stand 01/2025 Seite 49 von 63