HmbVgRL
11.2.3 Sonderregelung für sog. „energieverbrauchsrelevante Liefer- und Dienstleistungen“ – PDF-Seite 46
1HmbVgRL II.2Vorbereitung des Vergabeverfahrens
1Hinweis: Vorgaben in den Zuschlagskriterien (zu Nachhaltigkeitsaspekten) sind zum Vertragsbestandteil zu machen.2Dies betrifft neben der Einhaltung der Anforderungen an die Beschaffenheit/Eigenschaften der zu liefernden Produkte beispielsweise auch die Umsetzung der vom Auftragnehmer im Rahmen seines Angebots eingereichte Konzepte, wenn und soweit diese sich auf die (nachhaltige) Leistungserbringung oder die sonstige Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten beziehen.3Auch der dauerhafte Nachweis von Nachhaltigkeits-Zertifizierungen betreffend den Herstellungsprozess des beschafften Produktes sowie die Aufrechterhaltung von Gütesiegeln zum angebotenen Produkt als solchem sind zum verbindlichen Leistungs-Soll des Auftragnehmers zu machen.
11.2.3 Sonderregelung für sog. „energieverbrauchsrelevante Liefer- und Dienstleistungen“
Für die Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Liefer- oder Dienstleistungen sieht das Vergaberecht in Oberschwellenvergaben (VgV-Verfahren) eine verpflichtende Berücksichtigung des Energieverbrauchs im Rahmen der Zuschlagskriterien vor (§ 67 VgV).
1Wie bereits im Abschnitt zur Leistungsbeschreibung dargestellt, sind die von den Bietern eingereichten Informationen zum Energieverbrauch sowie, soweit abgefragt, zu den Lebenszykluskosten bzw. einer vergleichbaren Methode zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit zu überprüfen und angemessen im Rahmen der Angebotswertung anhand der Zuschlagskriterien zu berücksichtigen (vgl. § 67 Abs. 5 VgV).2Handelt es sich bei der Beschaffung um eine energieverbrauchsrelevante Liefer- oder Dienstleistung, so hat zwingend eine Berücksichtigung des Energieverbrauchs bei der Zuschlagsentscheidung zu erfolgen, es ist mithin (abgesehen von Ausnahmefällen) verpflichtend, ein Zuschlagskriterium „Energieverbrauch/Energieeffizienz“ festzulegen.
1Ein Absehen von der Festlegung dieses Zuschlagskriteriums ist ausnahmsweise dann möglich, wenn zwischen den am Markt verfügbaren Produkten hinsichtlich des Energieverbrauchs lediglich geringfügige Unterschiede bestehen.2Ein Ermessen der Vergabestelle besteht nicht.3Die Vergabestelle muss auf Grundlage eines hinreichend ermittelten Sachverhalts entscheiden, ob eine solche bloße Geringfügigkeit vorliegt.4Dies wird nur selten anzunehmen sein.5Bei energieintensiven Produkten ist eine Geringfügigkeit bereits bei einem Unterschied von mehr als 5 % zwischen den am Markt erhältlichen Produkten zu verneinen.6Bei sonstigen Produkten ist die Grenze in der Regel bei 10 % anzusetzen.7Ist die jeweilige Schwelle überschritten, so muss die Vergabestelle „Energieverbrauch/Energieeffizienz“ zwingend als Zuschlagskriterium festlegen.
Dem Zuschlagskriterium „Energieverbrauch/Energieeffizienz“ ist substanziell Raum zu verschaffen, d.h. es muss in der Gewichtung nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sein.
Maßgeblich für die Festlegung sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere:
• die Art des zu beschaffenden Gegenstands und die Unterschiede der am Markt erhältlichen Produkte in Hinblick auf die Energieeffizienz/Energieverbrauch, • das Verhältnis zwischen Anschaffungspreis und Kosten für die Energie, • das Verhältnis zwischen Kosten für die Energie und sonstigen Betriebskosten.
Sind strenge Mindestanforderungen an die Energieeffizienz festgelegt, so spricht dies für eine geringe Gewichtung des Zuschlagskriteriums (es sei denn, es bestehen auch oberhalb der Mindestanforderungen große Unterschiede zwischen den am Markt erhältlichen Produkten).
1Die Festlegung einer Gewichtung von weniger als 5 % ist nur in Ausnahmefällen zulässig.2In den meisten Fällen ist eine Gewichtung zwischen 5 und 10 % vorzunehmen (vgl. Zeiss, in: Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl., § 67 VgV Rn. 89).3Eine höhere Gewichtung ist dann möglich, wenn zwischen den am Markt erhältlichen Produkten nicht nur unerhebliche Unterschiede betreffend den Energieverbrauch / die Energieeffizienz bestehen und der Energieverbrauch eine herausragende Rolle spielt (bspw. bei Monitoren und Beleuchtungsanlagen; vgl. dazu Zeiss, in: Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl., § 67 VgV Rn. 91).4Auch in diesen Fällen darf die Gewichtung aber nicht mehr als 20 % betragen.5Die Gründe für die Festlegung der Gewichtung sind in der Vergabeakte zu dokumentieren.6Eine besondere Dokumentationspflicht besteht, wenn die Gewichtung den allgemeinen Rahmen von 5 % bis 10 % unter- oder überschreitet.
1Wenn das konkrete Produkt mehr als zwei Betriebszustände hat, ist der Bewertung ein festzulegender Nutzungsmix zugrunde zu legen.2Hierbei ist erwartender Anteil der Betriebszustände auf
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