HmbVgRL
8.2 Unterauftragnehmer (§ 26 UVgO bzw. § 36 VgV) – PDF-Seite 38
1HmbVgRL II.2Vorbereitung des Vergabeverfahrens
1allein nicht erfüllen kann und erst der Zusammenschluss die Möglichkeit zur erfolgreichen Wettbewerbsbeteiligung eröffnet.2Dies ist regelmäßig der Fall bei sog. „vertikalen Bietergemeinschaften“ von Unternehmen verschiedener Branchen oder Gewerke (diese stehen üblicherweise nicht im Wettbewerb zueinander).3Dies kann aber auch der Fall sein bei sog. „horizontalen Bietergemeinschaften“ kleiner Unternehmen derselben Branche, die wegen ihrer betrieblichen oder geschäftlichen Verhältnisse (z.B. Kapazitäten, technische Einrichtungen, fachliche Kenntnisse) allein kein aussichtsreiches Angebot abgeben könnten.
1Könnten die Mitglieder einer Bietergemeinschaft den Auftrag indes auch allein ausführen, kann der Zusammenschluss eine wettbewerbswidrige Abrede im Sinne des § 1 GWB darstellen, wenn er eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs bewirkt.2Das zuständige Rechtsamt ist einzuschalten.
Angebote von Bietergemeinschaften, die sich nach einem durchgeführtem Teilnahmewettbewerb erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus den aufgeforderten Unternehmen gebildet haben, sind nicht zuzulassen bzw. auszuschließen.
Die Prüfung der Eignung bezieht sich auf die Bietergemeinschaft in ihrer Gesamtheit, nicht auf die einzelnen Mitgliedsunternehmen; d.h. die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung sowie die wirtschaftliche, finanzielle, technische und berufliche Leistungsfähigkeit werden für die gesamte Bietergemeinschaft festgestellt (z.B. werden Einzelumsätze zusammengezählt).
1Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 31 Abs. 1 UVgO, § 42 Abs. 1 VgV, §§ 123, 124 GWB wird aber für jedes einzelne Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert festgestellt.2Gleiches gilt für die Abfrage beim Wettbewerbsregister (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Wettbewerbsregisterverordnung - WRegV).3Beruft sich – was häufig der Fall ist – eine Bietergemeinschaft im Wege der Eignungsleihe auf die Eignung ihres Mitglieds, sind zusätzlich die Eignungsanforderungen bei dem Mitgliedsunternehmen zu prüfen.
1§ 38 Abs. 12 UVgO bzw. § 53 Abs. 9 VgV enthalten besondere Formvorschriften für Angebote von Bietergemeinschaften, die z.B. ihre Mitglieder nennen, ein Mitglied als bevollmächtigten Vertreter bezeichnen sowie ihre gesamtschuldnerische Haftung erklären müssen.2Alle erforderlichen Erklärungen der Bewerber-/Bietergemeinschaft sind im Vordruck Bietergemeinschaft enthalten, der vollständig ausgefüllt und von allen Mitgliedern rechtsverbindlich unterschrieben zusammen mit dem Teilnahmeantrag bzw. Angebot abzugeben bzw. in die eVergabe hochzuladen ist.
Bei Liefer- und Dienstleistungsvergaben haben Bieter grundsätzlich die Möglichkeit, andere Unternehmen im Wege der Unterauftragsvergabe in die Leistungserbringung einzubeziehen.
1Im Unterschwellenbereich kann die Auftraggeberin die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer selbst vorschreiben (Selbstausführungsgebot nach § 26 Abs. 6 UVgO).2Im Oberschwellenbereich ist das Verlangen der Selbstausführung durch den Auftragnehmer nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 47 Abs. 5 VgV vorliegen.
1Ist eine Unterauftragsvergabe grundsätzlich zugelassen, kann die Auftraggeberin in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen verlangen, dass der Bewerber/Bieter die vorgesehenen Unterauftragnehmer benennen und vor der Zuschlagserteilung (z.B. durch Vorlage von Verpflichtungserklärungen) nachweisen muss, dass sie die erforderlichen Mittel zur Erfüllung des Auftrags tatsächlich zur Verfügung stellen werden.2Der Einsatz und/oder Wechsel eines Unterauftragnehmers bei der Leistungsausführung bedarf stets der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers (§ 4 Nr. 4 VOL/B i.V.m. Nr. 6 ZVB).3Die §§ 5, 7 und 10 HmbVgG enthalten weitere Pflichten des Auftragnehmers beim Einsatz von Unterauftragnehmern.4Die Unterauftragsvergabe durch den Auftragnehmer ohne die Zustimmung der Auftraggeberin stellt einen erheblichen und dauerhaften Mangel der Leistungsausführung im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB dar.
1Verantwortlichkeit und Haftung des Auftragnehmers gegenüber der Auftraggeberin bleiben vom Einsatz des Unterauftragnehmers unberührt (§ 26 Abs. 2 UVgO; § 36 Abs. 2 VgV).2Der Unterauftragnehmer ist Erfüllungsgehilfe des Auftragnehmers nach § 278 BGB; es wird kein Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Unterauftragnehmer begründet.3Ein Unterauftragnehmer muss bei der Auftragsausführung alle für ihn geltenden Rechtspflichten und etwaige Ausführungsbedingungen nach § 128 GWB beachten.
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